Karlsbader Mitteilungsblatt

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Informationen zur Grundsteuer ab 2025

09.01.2024 – 30.01.2024

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Seiten der Grundsteuerpflichtigen, wie sich die Grundsteuerreform auf die einzelnen Grundstücke auswirkt. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht beantwortet werden, da in 2024 noch Vorarbeiten durch das Finanzamt und die Gemeindeverwaltung zu leisten sind.

Derzeit führen die Finanzämter immer noch die Bewertung der einzelnen Grundstücke anhand der Meldungen aus und übermitteln den Gemeinden die Kopien der Grundsteuermessbescheide ab 2025. Diese müssen dann durch die Gemeinden entsprechend erfasst werden. Erst wenn der Großteil dieser Messbescheide erfasst ist, kann ein neuer Hebesatz festgesetzt werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Gemeinderat und ist in der Gemeinde Karlsbad für den Herbst 2024 geplant. Die neuen Grundsteuerbescheide ab 2025 ergehen voraussichtlich im Dezember 2024. Somit wird auch erst dann die Auswirkung für jedes Grundstück ersichtlich.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das gesamte Gemeindegebiet, mit der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Grundsteuer anstreben soll. Dies bedeutet allerdings nicht, dass für jeden Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie in den Jahren zuvor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerpflichtigen teils deutlich mehr zu bezahlen haben werden als bisher, wohingegen andere weniger belastet werden.

Der Begriff „Aufkommensneutralität“ nimmt somit Bezug auf die Einnahmenentwicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerpflichtigen.

Dass es zu entsprechenden „Belastungsverschiebungen“ kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte.

Es gibt für die Gemeinde keine rechtliche Verpflichtung die neue Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen „aufkommensneutral“ gestalten zu müssen.

Gleichwohl hatten sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber die Erwartung ausgesprochen, die Reform aufkommensneutral auszugestalten.

Warum wird die Grundsteuer ab 2025 geändert??

Die bisherige Grundsteuer hat in Baden-Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark verändert.

Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass die bisherigen Regelungen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet.

Nach welchen Kriterien legt die Gemeinde ihren Hebesatz fest?

Obwohl keine rechtliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht, ist die Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes keine willkürliche Entscheidung.

Bei der Entscheidung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie z.B. die wirtschaftliche Lage und die haushaltsrechtliche Situation der Gemeinde, die Möglichkeit Aufwendungen zu reduzieren oder anderweitig zusätzliche Finanzmittel zu generieren.

Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Gemeinde durch Hebesatzerhöhungen oder das Unterlassen von Hebesatzsenkungen das Aufkommen der Grundsteuer erhöhen wird. Denn auch die Belastung für die Einwohnerinnen und Einwohner ist regelmäßig ein gewichtiges Argument, welches in den Entscheidungsprozess über die Höhe der Hebesätze in die Beratungen der kommunalpolitischen Gremien Eingang findet.

Erst nach Festlegung des Hebesatzes kann die Gemeinde die Grundsteuerbescheide erlassen, da dann alle notwendigen Tatbestände (Messbetrag und Hebesatz) für die Veranlagung der Grundsteuer vorliegen.

Grundsteuermessbetrag  -->  Hebesatz  =  Grundsteuerbetrag

Was müssen Sie tun?

Die Messbeträge der bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B), die bisher nicht gemeldet wurden, sind bereits durch das zuständige Finanzamt geschätzt worden. Derzeit werden die Messbeträge der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) ermittelt, im Anschluss daran erfolgt die Schätzung der nicht gemeldeten Grundstücken. Sofern Sie die Meldung noch nicht getätigt haben, sollten Sie dies schnellstmöglich erledigen. Falls Sie Rückfragen zu den ermittelten Messbeträgen haben, bitten wir darum, diese direkt mit dem Finanzamt Ettlingen zu klären.

Sollten Sie weitere Fragen zur Grundsteuer haben, steht Ihnen das Steueramt (Tel. 07202/9304-625, Frau Bodemer oder 07202/9304-615, Frau Lochmann) im Rathaus Auerbach gerne zur Verfügung.