Karlsbader Mitteilungsblatt

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Langensteinbach-Süd“ 2. Änderung in Karlsbad-Langensteinbach

17.01.2017 – 25.01.2017

Bekanntmachung der Satzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat in seiner Sitzung am 14.12.2016 den Bebauungsplan „Langensteinbach-Süd“ 2. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Baugesetzbuch  (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die im folgenden Planausschnitt abgegrenzten Grundstücke der Gemarkung Langensteinbach.

Teilbereich I:

Teilbereich II:

Der Bebauungsplan „Langensteinbach-Süd“ 2. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung können während der üblichen Dienststunden im Rathaus Ittersbach, Bauverwaltung, EG, Zimmer 1.01, Lange Straße 56, 76307 Karlsbad, eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:

1.    Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zwischen der Satzung und dem Flächennutzungsplan,

3.    nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 und 3 das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB sowie die Beteiligung einzelner Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange bei der Vorprüfung zum Unterbleib einer Umweltprüfung, sofern diese entsprechend den Vorgaben durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist und

4.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4  des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Karlsbad, Hirtenstraße 14, 76307 Karlsbad, geltend zu machen.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Karlsbad, 15.12.2016

Timm, Bürgermeister