Karlsbader Mitteilungsblatt

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Neues Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft

22.08.2017 – 31.12.2017

Wesentliche Verbesserungen für Alleinerziehende     

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) beschlossen, um Alleinerziehende finanziell besser zu unterstützen. Die Änderungen treten nun rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Künftig übernimmt das Jugendamt ohne zeitliche Begrenzung (bisher maximal 72 Leistungsmonate) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes (bisher bis zum 12. Lebensjahr) den Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mindestens in Höhe der möglichen Vorschussleistungen nachkommt. Die Vorschussleistungen betragen derzeit für Kinder bis zur Vollendung

• des 6. Lebensjahres                         mtl. 150 €

• des 12. Lebensjahres                       mtl. 201 €

• des 18. Lebensjahres                      mtl. 268 €.

 

Wer als Mutter oder Vater folgende Voraussetzungen erfüllt, kann für das eigene Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben:

• der betreuende Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt (unabhängig davon, ob der Ehegatte der leibliche Elternteil des Kindes ist) und

• er betreut das Kind alleine und

• der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen Unterhalt oder weniger als monatlich die o.g. Beträge und

• das Kind hat kein ausreichendes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung, Vermögenseinkünfte, Halbwaisenrente).

Darüber hinaus besteht bei einem Kind ab Vollendung des 12. Lebensjahres nur dann ein Anspruch, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist, es sei denn, das Kind wäre mit den Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr hilfebedürftig. Wenn der alleinerziehende Elternteil für sich selbst Leistungen nach dem SGB II bezieht, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG dann, wenn er eigenes Einkommen von mindestens monatlich 600 Euro brutto hat.

Zu beachten ist, dass die Leistungen nach dem UVG in der Regel ab dem Monat geleistet werden können, in dem der schriftliche Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse eingeht. Zuständig für die Bewilligung sind die Jugendämter der Stadt- und Landkreise. Für Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz im Landkreis Karlsruhe haben, ist damit das Jugendamt des Landratsamts Karlsruhe für die Unterhaltsvorschusszahlung zuständig. Antragsformulare sind auf der Homepage des Landratsamtes Karlsruhe unter www.landkreis-karlsruhe.de unter der Rubrik Bürgerservice > Ämter und Ansprechpartner > 31 Jugendamt als Download hinterlegt. Dort sind auch die Ansprechpartner für den jeweiligen Wohnort zu finden.

Durch die Gesetzesänderung entstehen dem Landkreis Karlsruhe geschätzte Netto-Mehrkosten i.H.v. 1 Mio. Euro. Eine landesrechtliche Regelung zur Kostenbeteiligung des Landes steht noch aus.