Karlsbader Mitteilungsblatt

ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung

21.09.2017 – 30.10.2017

Die Gemeinde Karlsbad hat für die im Gewerbegebiet „Stöckmädle“ in Ittersbach betriebenen Retentionsbodenfilteranlagen beim Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2 in 76137 Karlsruhe die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Gewässereinleitungen aus den Retentionsbodenfilteranlagen „Auerbächle I“, „Auerbächle II“, „Klettenbach I“ und „Klettenbach II“ in den Auerbach und Klettenbach beantragt. Damit die Einleitung der vier Retentionsbodenfilteranlagen dem Stand der Technik entspricht, müssen entsprechende Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis schließt die wasserrechtliche Genehmigung für den geänderten Betrieb der Retentionsbodenfilteranlagen mit ein.

Die Antragsunterlagen werden vom 02.10.2017 bis 30.10.2017 bei der Gemeinde Karlsbad, Rathaus Spielberg, Rathausplatz 1, 76307 Karlsbad (Zimmer Nr. 6, 1.OG, Sitzungssaal) während der Sprechzeiten ausgelegt.

Die Antragsunterlagen können auch auf der Internetseite des Landratsamtes Karlsruhe, www.landratsamt-karlsruhe.de unter Aktuell/Bekanntmachungen/Öffentliche Bekanntmachungen von Umweltrechtsverfahren eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Karlsbad, Bauamt, Rathausplatz 1 in 76307 Karlsbad oder beim Landratsamt Karlsruhe -Amt für Umwelt und Arbeitsschutz-, Beiertheimer Allee 2 in 76137 Karlsruhe Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a)    nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

b)    nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,

c)    nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden können,

d)    Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch die Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können, 

e)   rechtzeitig erhobene Einwendungen in einem Erörterungstermin behandelt werden,

f)     in dem Erörterungstermin bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann,

g)    die Unterrichtung über den Erörterungstermin ebenso wie die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, soweit mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

h)   die wasserrechtliche Erlaubnis unbeschadet privater Rechter Dritter erfolgt.

Karlsbad, 21.09.2017

Jens Timm, Bürgermeister