Karlsbader Mitteilungsblatt

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Wichtige Änderungen für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen

14.11.2017 – 30.11.2017

Das Amt für Umwelt und Arbeitsschutz des Landratsamtes Karlsruhe informiert, welche Vorgaben beim Betrieb einer Heizölverbraucheranlage nach der zum 1. August in Kraft getretenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten sind. Für unter- und oberirdische Heizöl-Lageranlagen wie Erd- und Kellertanks mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern besteht vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage mindestens sechs Wochen im Voraus eine schriftliche Anzeigepflicht. Ausnahmen gelten bei Lageranlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wurde. Anzeigeformulare können von der Homepage des Landratsamtes Karlsruhe www.landkreis-karlsruhe.de auf den Seiten des Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz heruntergeladen werden. Vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung sind Heizöltanks durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Eine regelmäßige Prüfpflicht besteht für alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile. Der Turnus beträgt fünf Jahre außerhalb von Schutzgebieten bzw. zweieinhalb Jahren innerhalb von Schutzgebieten. Unter den Begriff Schutzgebiete fallen Wasser- und Heilquellenschutzgebiete bis einschließlich Schutzgebietszone III bzw. IIIA und die Überschwemmungsgebiete. Oberirdische Anlagen, die in Schutzgebieten stehen und mehr als 1.000 Liter umfassen, sowie oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und mit mehr als 10.000 Litern Fassungsvermögen sind alle fünf Jahre prüfpflichtig. Eine Stilllegungsprüfung gilt grundsätzlich für alle unterirdischen Anlagen sowie die oberirdischen Anlagen, die der regelmäßigen Prüfpflicht unterliegen. Der Sachverständige hat bei der Prüfung dem Anlagenbetreiber ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften zum Betrieb von Heizölverbraucheranlagen auszuhändigen, das gut sichtbar in der Nähe der Anlage anzubringen ist. Ergibt die Prüfung geringfügige Mängel, sind diese innerhalb von sechs Monaten, erhebliche und gefährliche Mängel dagegen unverzüglich von einem Fachbetrieb zu beseitigen. In Risikogebieten mit erheblichem Hochwasserrisiko und Überschwemmungsgebieten dürfen ab 5. Januar 2018 keine neuen Heizölverbraucheranlagen errichtet werden. Auf Antrag kann die Untere Wasserbehörde Ausnahmen zulassen. Die entsprechenden Gebiete sind in den Hochwassergefahrenkarten dargestellt und können bei den Städten und Gemeinden und auch auf der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) eingesehen werden: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/pages/map/default/index.xhtml. Weitere Informationen zum sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen sind im Internet unter https://www.zukunftsheizen.de/heizoeltank/sichere-heizoellagerung.html zu finden. Das Amt für Umwelt und Arbeitsschutz ist telefonisch erreichbar unter den Telefonnummern 0721 / 936- 87240, - 87200 und - 87340.