Lärmaktionsplanung

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 25.06.2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurden von der EU neue Wege zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm eingeleitet. Ziel ist es, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Die Richtlinie sieht dabei ein zweistufiges Verfahren vor. Nach einer Ermittlung der Umgebungslärmpegel und den daraus resultierenden Betroffenheiten sind daran anschließend geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung in Lärmaktionsplänen zusammenzustellen.

Der Lärmaktionsplan steht hier zum download bereit.

 

Fortschreibung der Lärmaktionsplanung

Bekanntmachung über die Durchführung der Offenlage und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 7 der 34. BImSchV

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 13.12.2023 auf Grundlage der oben genannten EU-Umgebungsrichtlinie i.V.m. § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Erläuterungsberichts zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Karlsbad in der Fassung November 2023 gebilligt und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 BImschG und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImschG beschlossen.

Die vollständige Offenlagebekanntmachung finden Sie hier.

Der Planentwurf war bis einschließlich 15.02.2024 öffentlich einsehbar. 

Aktuell befinden sich die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen in der Abwägung.

 

Fördermöglichkeiten - Lärmschutz an Landesstraßen

Bei Vorliegen entsprechende Lärmwerte kann eine Kostenerstattung von passiven Lärmschutzmaßnahmen auf Antrag gewährt werden.

Informationen und Antragsunterlagen finden Sie hier.

Bitte prüfen Sie vor der Verwendung der Antragsformulare, ob die jeweiligen Vorraussetzungen, die in den entsprechenden Hinweisen aufgeführt sind, bei Ihnen vorliegen. Zuschüsse im Rahmen der Lärmsanierung sind u. a. nur dann möglich, wenn die bauliche Anlage vor dem 01.04.1974 errichtet oder ausgebaut wurde. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen müssen per Email oder über den Postweg beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht werden. 

 

poststelle@rpk.bwl.de oder

 

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 45 - passiver Lärmschutz -

Schlossplatz 4 - 6

76131 Karlsruhe

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