Karlsbader Mitteilungsblatt

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Bäume, Äste und Sträucher zurückschneiden

02.03.2021 – 31.03.2021

Es kommt häufig vor, dass Bäume, Hecken und Sträucher aus Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen und dadurch behindernd oder gefährdend wirken. Besonders kritisch ist es, wenn Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßenbenennungsschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden oder die Sicht an Eckgrundstücken stark eingeschränkt wird, sodass der Verkehr nicht mehr gefahrlos laufen kann. Auch eingeengte Gehsteige sind für die Fußgängiger nicht nur belästigend, sondern stellen oft auch eine Gefährdung dar. Gesetzlich wird das Thema in § 28 Straßengesetz geregelt. Außerdem muss die Mindesthöhe eingehalten werden!

Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen

Um Fahrzeuge und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraum frei zu halten. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50m eingehalten werden (siehe Schaubild).

Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in der Weise angelegt und unterhalten werden, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen oder später eingreifen können und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder sogar gefährden. Die Gemeinde Karlsbad bittet alle Grundstückseigentümer, die erforderlichen Arbeiten so oft wie notwendig durchzuführen und auf dürre Bäume und Äste zuachten.

Dürre Bäume und Äste bedeuten eine erhebliche Gefahr, sobald öffentlicher oder privater Verkehr im Bereich dieser Bäume stattfindet. Besonders unangenehm und teuer kann es für einen Grundstücksbesitzer werden, wenn derartige Gefahrenstellen in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen nicht rechtzeitig beseitigt werden.

Regelmäßige Überprüfung

Überprüfen Sie deshalb bitte regelmäßig alle auf Ihrem Grundstück stehenden Bäume auf dürre Äste und entfernen Sie diese ebenso wie morsche Bäume, die in den Straßenraum stürzen könnten: Andernfalls müssen Sie -  insbesondere bei Unfällen - mit erheblichen strafrechtlichen Forderungen infolge Mitverschulden rechnen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese sogenannten Pflegeschnitte auch während der Vegetationsperiode (01.03. bis 30.09.) erlaubt - in manchen Fällen auch dringend erforderlich - sind.