Karlsbader Mitteilungsblatt

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Neue Vertragsbedingungen für die Kernzeitbetreuung

14.07.2014 – 27.07.2014

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat in seiner Sitzung am 25.06.2014 neue Vertragsbedingungen für die Kernzeitbetreuungen an den Karlsbader Grundschulen beschlossen, die im Folgenden bekannt gemacht werden. Sollten Sie mit diesen Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, die Anmeldung Ihres Kindes für das nächste Schuljahr innerhalb der nächsten 4 Wochen zurückzunehmen. Die Rücknahme muss schriftlich erfolgen. Für Fragen steht die Schul- und Kindergartenverwaltung, Tel. 9304-447, gerne zur Verfügung.

 

VERTRAGSBEDINGUNGEN

 § 1 Trägerin

Die Gemeinde Karlsbad betreibt die (erweiterte) Kernzeitbetreuung in ihren Ortschaften als freiwillige Einrichtung.


 § 2 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für die Kernzeitbetreuungen an den Grundschulen Langensteinbach, Ittersbach, Spielberg, Mutschelbach und Auerbach.


 § 3 Betreuungszeit

An den o.g. Grundschulen wird für die Schülerinnen und Schüler der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe eine ergänzende Betreuung vor und nach dem vormittäglichen Schulunterricht angeboten.

  

§ 4 Betreuungsinhalt

 1)  Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Insbesondere werden sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.

 2)  Unterricht ist nicht Gegenstand des Angebotes. Sofern es die Verhältnisse zulassen, kann den Schülern Gelegenheit gegeben werden, während der Kernzeitbetreuung ihre Hausaufgaben zu erledigen. Eine individuelle Hausaufgabenbetreuung und - kontrolle erfolgt nicht.

  

§ 5  Aufnahme

 1)  Die Einrichtungen stehen vorrangig Kindern offen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindegebiet Karlsbad haben.

 2)  Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule. Die Kernzeitbetreuung in der Grundschule Ittersbach kann unter bestimmten Bedingungen und sofern freie Plätze vorhanden sind auch von Schülern der Grundstufe der Förderschule Ittersbach besucht werden. Hier ist im Vorfeld zu klären, ob man den individuellen Bedürfnissen des Kindes im Rahmen der strukturellen Gegebenheiten gerecht werden kann.

 3)  An der Ferienbetreuung können vorrangig die Kinder teilnehmen, die bereits die Kernzeitbetreuung nutzen. Im Rahmen evtl. verfügbarer Plätze können auch weitere Kinder der jeweiligen Grundschule zur Ferienbetreuung angemeldet werden.

 4)  Gehen mehr Anmeldungen ein, als Plätze zur Verfügung stehen, haben zunächst schulpflichtige Kinder allein stehender, berufstätiger Mütter und Väter Vorrang. Dann werden Kinder aufgenommen, deren Geschwister bereits in der Einrichtung betreut werden.

 5)  Voraussetzung für die Aufnahme ist die Abgabe eines unterzeichneten Anmeldeformulars sowie die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Hiervon kann nur in begründeten Fällen eine Ausnahme genehmigt werden.

 6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  

§ 6 Anmeldung, Änderung und Abmeldung

 1)  Anmeldungen müssen schriftlich bis spätestens 30.04. des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr bei der Gemeinde Karlsbad, Hirtenstraße 14, 76307 Karlsbad eingehen. Die Plätze werden nach den in § 5 genannten Kriterien vergeben. Später eingehende Anmeldungen können nur noch bei freien Plätzen in der Kernzeitbetreuung berücksichtigt werden. Die Anmeldung gilt verbindlich für die Dauer eines Schuljahres. Zum nächsten Schuljahr ist jeweils eine neue Anmeldung erforderlich.

 2)  Eine Änderung der Betreuungszeit kann nur innerhalb der ersten Woche zu Beginn des 1. Schulhalbjahres und innerhalb der ersten Woche zu Beginn des 2. Schulhalbjahres erfolgen.

 3)  Reduzierungen der Betreuungszeiten oder Abmeldungen während des laufenden Jahres sind nur in begründeten Ausnahmefällen (Wegzug, Verlust der Arbeit, Eintritt Elternzeit etc.) möglich. Eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende ist einzuhalten. Ist die Wiederbesetzung des freiwerdenden Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch früher angenommen werden.

 4)  Erhöhungen der Betreuungszeiten sind unterjährig möglich, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.

 5) Alle gewünschten Änderungen sind schriftlich zu beantragen.

  

§ 7 Kündigung durch den Träger

 1)  Die Gemeinde Karlsbad kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen sofort aufheben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)     die Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungserheblich sind, erfolgt ist und    dadurch ein anderes Kind nicht aufgenommen worden ist

b)     das Kind länger als 4 Wochen ununterbrochen und unentschuldigt fehlt

c)     die Erziehungsberechtigten mit dem Kernzeitentgelt in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Verzug            sind (Über Zahlungsrückstände werden i.d.R. die Betreuungskräfte von der Verwaltung informiert, um                die Eltern direkt anzusprechen. Mit der Information der Betreuungskräfte erklären sich die Eltern mit der Anmeldung einverstanden.)

 d)     das Kind andere erheblich belästigt oder gefährdet oder die Führung der Gruppe wiederholt erschwert

 2)  In allen o.g. Fällen wird die Aufhebung des Aufnahmeverhältnisses dem/den Personensorgeberechtigten schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

  

§ 8 Voraussetzungen für das Stattfinden der Betreuung

und den Fortbestand von Betreuungsgruppen

 1)  Die Kernzeitbetreuung ist ein freiwilliges Angebot der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung der Betreuung oder auf eine bestimmte Betreuungsdauer besteht nicht.

 2) Für die Einrichtung von Betreuungsgruppen bzw. für die verschiedenen Angebotsformen/-zeiten ist jeweils eine Mindestgruppengröße von 5 Kindern erforderlich. Für den Fortbestand einer Gruppe müssen ebenfalls mindestens 5 Kinder angemeldet sein.

 3)  Sollte die Mindestgruppengröße in einem Ortsteil nicht zustande kommen, kann die Gemeinde Karlsbad die Kernzeitbetreuung dort trotzdem anbieten, wenn die Eltern bereit sind, Mehrkosten zu tragen und die fehlenden Einnahmen anteilig zu bezahlen. Die Zurverfügungstellung dieses Angebots steht der Gemeinde Karlsbad frei, es besteht kein Rechtsanspruch. Sollte die Kinderzahl unterjährig unter die Mindestzahl von 5 sinken, kann das Betreuungsangebot mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende eingestellt oder reduziert werden.

 4) Insbesondere für die Ferienbetreuung, aber auch unterjährig, können Kooperationen zwischen den Kernzeitbetreuungen der Ortsteile und evtl. auch zwischen den Kernzeitbetreuungen und anderen Betreuungseinrichtungen eingerichtet oder die Betreuung verschiedener Ortsteile zusammengelegt werden.

  

§ 9 Ferienbetreuung

 1)  Während der Schulferien wird an den Ferien- und Brückentagen, die im Anmeldeformular angegeben sind, eine Betreuung angeboten.

Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 5.

 2)  Für die Anmeldung zur Ferienbetreuung gibt es 2 Möglichkeiten:

a)    Pauschale Ferienbetreuung:

Mit der Anmeldung zur Kernzeitbetreuung kann direkt eine pauschale Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgen, die dann alle (tatsächlich) angebotenen Ferientage umfasst. Damit die Betreuerinnen die Aktivitäten in den Ferien planen können, sind sie 3 Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferien zu informieren, ob und in welchem Umfang das pauschal angemeldete Kind tatsächlich die Ferienbetreuung besuchen wird.

 b)    Flexible Ferienbetreuung:

Die Ferienbetreuung kann auch für einzelne Ferientage und/oder mit unterschiedlichen Betreuungszeiten gebucht werden. Die Anmeldung zur flexiblen Betreuung hat spätestens 3 Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferien schriftlich direkt bei den Betreuungskräften zu erfolgen. Ein SEPA-Lastschriftmandat ist zu erteilen.

 3)  Die Vorlaufzeit von 3 Wochen ist unbedingt einzuhalten, damit rechtzeitig festgestellt werden kann, ob die Mindestkinderzahl für das Zustandekommen der Ferienbetreuung erreicht wird. Entsprechend wird zu diesem Zeitpunkt festgelegt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Ferienbetreuung stattfinden kann. Auf dieser Basis erfolgt die Planung der Ferienaktivitäten. Anmeldungen, die verspätet eingehen, können nur berücksichtigt werden, sofern noch freie Kapazitäten vorhanden sind. Eine Änderung der Planung zwecks Aufnahme von zu spät angemeldeten Kindern kann nicht erfolgen.

 4) Auch bei pauschaler Anmeldung zur Ferienbetreuung ist nicht gewährleistet, dass die Betreuung wie gewünscht zustande kommt (Mindestkinderzahl!). Ein Anspruch auf Betreuung besteht - auch durch eine pauschale Anmeldung - nicht. Sollte die Ferienbetreuung nicht oder nicht bis zur pauschal gebuchten Uhrzeit zustande kommen, wird der Entgeltbetrag, der für die pauschale Ferienbetreuung fällig wäre, entsprechend überprüft und angepasst. 

  

§ 10 Mittagessen

 Bei den Betreuungsvarianten, die eine Betreuung länger als 13 Uhr beinhalten, ist die Teilnahme am Mittagessen obligatorisch.

  

§ 11 Notfalltage

 1)  In Notsituationen besteht die Möglichkeit, Kinder zu „Notfalltagen“ zur Kernzeitbetreuung anzumelden. Dieses Angebot gilt nur für echte Notfälle (z. B. plötzlich eingetretene Krankheit der sonstigen Betreuungsperson, Krankenhausaufenthalt, Todesfall o.ä) und darf nicht für andere Zwecke missbraucht werden.

 2)  Sollten Kinder mehr als 2mal im Jahr zu Notfalltagen angemeldet werden, kann ein Nachweis über das Vorliegen eines „Notfalls“ verlangt werden.

  

§ 12 Informationspflichten der Erziehungsberechtigten

 1)  Um eine korrekte Beaufsichtigung der Kinder zu gewährleisten, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, das Kind im Falle seines Fernbleibens von einem gebuchten Betreuungsangebot spätestens zu Beginn der Öffnungszeiten der Kernzeitbetreuung bei der Betreuungskraft telefonisch oder persönlich zu entschuldigen. Die Information der Kernzeitbetreuung hat unabhängig von der Information der Schule zu erfolgen.

 2)  Die Erziehungsberechtigten haben die Betreuungskräfte über besondere Erfordernisse der Kinder (wie z.B. Allergien, chronische Krankheiten, Medikamenteneinnahme u.a.) umfassend zu informieren.

 3)  Änderungen der Anschrift und/oder der Telefonnummern sind sowohl den Betreuungskräften wie auch der Gemeindeverwaltung unmittelbar schriftlich mitzuteilen.

 

 § 13 Einhaltung der Betreuungszeiten

 1)  Ein Anspruch auf Betreuung besteht nur innerhalb der angemeldeten Zeiten. Kinder, die nicht alleine nach Hause gehen dürfen, sind pünktlich abzuholen.

 2)  Wird ein Kind mehrfach nicht pünktlich abgeholt, erfolgt ein Gespräch mit den Eltern. Tritt auch danach keine Änderung ein, erhebt die Gemeinde das Entgelt für die nächstlängere Betreuungszeit.

  

§ 14 Regelung in Krankheitsfällen

 1)  Grundsätzlich gelten bei (ansteckenden) Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim Schulbesuch.

 2)  Kranke Kinder müssen bis zur vollständigen Genesung zuhause bleiben.

 3)  Erkrankt ein Kind während der Betreuung, wird der Erziehungsberechtigte sofort benachrichtigt und aufgefordert, das Kind umgehend abzuholen.

 

 § 15 Aufsicht, Haftung

 1)  Das Betreuungspersonal ist während der Öffnungszeiten der Kernzeitbetreuung für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte entsteht mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Betreuungsräume durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung für die Dauer des jeweiligen Angebots.

 2)  Auf dem Hinweg zu oder dem Heimweg von der Kernzeitbetreuung obliegt die Pflicht zur Aufsicht allein den Erziehungsberechtigten.

 3)  Das Kind darf die Einrichtung nur dann alleine verlassen, wenn die Erziehungsberechtigten dies vorab gegenüber den Betreuungskräften schriftlich erklärt haben.

 4)  Für Kinder, die sich ohne Abmeldung von der Einrichtung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.

 5)  Während der Betreuung sind die Kinder entsprechend unfallversichert.

 6)  Den Erziehungsberechtigten wird empfohlen, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Für Schäden, die ein Kind verursacht hat, haften die Erziehungsberechtigten.

 7)  Für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die ein Kind mitgebracht hat (Spielzeug, Schmuck, Kleidung, u.a.), haftet die Gemeinde nicht.

  

§ 16 Entgelt

 1)  Die Gemeinde Karlsbad erhebt für die Inanspruchnahme der Betreuung ein Entgelt. Dieses Entgelt dient ausschließlich zur Deckung der für die Betreuung anfallenden Kosten.

 2)  Das monatliche Entgelt wird im Anmeldeformular festgesetzt. Das Entgelt wird jeweils für ein ganzes Schuljahr durchgängig kalkuliert, so dass die Zahlungspflicht am 01. September des jeweiligen Schuljahres beginnt und am darauffolgenden 31. Juli endet. Die Anmeldung erfolgt daher grundsätzlich verbindlich für ein ganzes Schuljahr.

 3)  Basis für die Berechnung des Entgelts sind die angemeldeten Betreuungszeiten, unabhängig davon, ob das Kind die Betreuung tatsächlich besucht. (Dies gilt ebenso sowohl für die pauschale als auch für die flexible Anmeldung zur Ferienbetreuung.)

 4)  Das Entgelt für die Kernzeitbetreuung ist monatlich fällig. Der Betrag wird jeweils am 15. des laufenden Monats per Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht.

 5)  Das Entgelt für die Ferienbetreuung wird nach Ende des Schuljahres für das ganze Schuljahr rückwirkend berechnet und nachträglich abgebucht.

 6)  Bei pauschaler Anmeldung gelten bei Familien mit 2 und mehr Kindern, die im laufenden Schuljahr (gleichzeitig) die Kernzeitbetreuung besuchen, die auf dem Anmeldeformular angegebenen Beträge. Bei flexibler Anmeldung und bei der Ferienbetreuung wird für das 2. und jedes weitere Kind jeweils ein Nachlass i.H.v. 12 % auf den regulären Preis gewährt.

 7) Eine Anpassung des Entgelts an Kostensteigerungen bleibt vorbehalten.

  

§ 17 Salvatorische Klausel

 Sollte eine Vertragsbedingung nichtig sein, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die weggefallene Klausel soll durch eine rechtswirksame Formulierung ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am ehesten entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

 

§ 18 Inkrafttreten

 Diese Vertragsbedingungen und die Entgeltordnung treten am 01.09.2014 in Kraft.

 Karlsbad, 07.07.2014

gez. Rudi Knodel, Bürgermeister