Karlsbader Mitteilungsblatt

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Ständiger Umlegungsausschuss der Gemeinde Karlsbad

05.04.2018 – 19.04.2018

GEMEINDE KARLSBAD                                                 LANDKREIS KARLSRUHE

I. Umlegungsbeschluss für das Gebiet „Schaftrieb“ Gemarkung Karlsbad-Langensteinbach

Der Umlegungsausschuss hat nach Anhörung der Eigentümer am 26.03.2018 gemäß § 47 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), für das Gebiet des Bebauungsplans „Schaftrieb“ in Karlsbad-Langensteinbach die Durchführung einer Umlegung beschlossen.  

Im Umlegungsgebiet liegen folgende Grundstücke der Gemarkung Karlsbad-Langensteinbach:

Flst.Nrn.: 5714/1, 5715, 5718, 5718/2, 5721, 5722, 5723, 5725, 5727, 5728, 5729, 5731, 5732, 5733, 5734, 5734/2, 5736, 5737, 5738, 5738/1, 5738/2, 5740, 5740/2,5741, 5742, 5743, 5744, 5746, 5748, 5749, 5750, 5751, 5752, 5753, 5755/1, 5756, 5757, 5758, 5759, 5759/2, 5760, 5760/1, 5760/3, 5761, 5761/1, 5762, 5787, 5792/1, 5796, 5797, 5802/1, 5803, 5823 (Teilfläche), 5824, 5825/1, 5826, 5827, 5828, 5829, 5830, 5831, 5831/2, 5832, 5862/5, 5862/6, 5863, 5864, 5865, 5866, 5867, 5868, 5885/7 (Teilfläche), 5885/11, 5885/14, 7987/5 (Teilfläche), 7987/8 (Teilfläche) und 10174 (Teilfläche).

Das Umlegungsgebiet ist in der beigefügten Abgrenzungskarte dargestellt.

Das Umlegungsgebiet grenzt im Westen an die „Heldrunger Straße“, im Norden und Osten  an die Stadtbahntrasse S11 (sog. Hummelkurve) und im Süden an die L 562 bzw. den Gewerbepark „Ritter“ in der Ettlinger Straße. Das Gebiet erstreckt sich

über eine Gesamtfläche von ca. 48.000 m² (4,8 ha).

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Schaftrieb“.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB vom 2. März 1998 (GBl. S. 185) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluß des Gemeinderats vom 21.03.2018 dem ständigen Umlegungsausschuss.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Karlsbad anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1.    ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2.    erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden.

3.    nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4.    genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Karlsbad, Hirtenstraße 14, 76307 Karlsbad eingereicht werden (§217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BauGB).

Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Karlsbad, den 05.04.2018

                                                                                               gez. Jens Timm

                                                                                               Bürgermeister