Karlsbader Mitteilungsblatt

ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung

04.10.2018 – 31.10.2018

Rechtskraft des Bebauungsplanes „Erweiterung Stöckmädle/FFW“ in Karlsbad-Ittersbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 26. September 2018 den Bebauungsplan „Erweiterung Stöckmädle/FFW“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen als Satzung beschlossen.

Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen bestehen aus einem zeichnerischen und textlichen Teil  in der Fassung vom 14. September 2018.

Ab sofort kann der Bebauungsplan mit seiner gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung beim Bauamt (Bauverwaltung) in Karlsbad-Ittersbach, Lange Straße 56, EG , Zimmer 1.03, während der Dienststunden von jedermann gebührenfrei eingesehen werden. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung, die eine ansonsten für Satzungen vorgeschriebene Veröffentlichung ersetzt, tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Hinweise:

A) Heilungsvorschriften

1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften

Unbeachtlich werden

1.1 eine etwaige Verletzung der

a) in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten

Verfahrens- und Formvorschriften,

b) in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des

Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

c) sonstigen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB,

1.2 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber

der Gemeinde Karlsbad geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

2. Vorschriften der Gemeindeordnung

Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden

Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige

Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Karlsbad schriftlich geltend gemacht werden.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn

2.1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung

der Satzung verletzt worden sind;

2.2 der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die

Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet

hat;

2.3 die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.

Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall

der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).

B) Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den

§§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die

Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Karlsbad beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Karlsbad, den 04.10.2018

Jens Timm, Bürgermeister