Karlsbader Mitteilungsblatt

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Obstklau ist kein Kavaliersdelikt

06.11.2018 – 30.11.2018

Bis 1975 gab es noch den Begriff „Mundraub“, was bedeutete, Nahrungsmittel vom Feld zu nehmen, um sich zu ernähren. Dieser Tatbestand stammt noch aus Notzeiten, als etwa Kartoffeln für den Eigenbedarf „gestoppelt“ wurden. Mundraub war zwar schon damals strafbar, berührte aber eine juristische Grauzone und wurde oft toleriert, vor allem, wenn es um kleine Mengen ging. Heute macht es juristisch keinen Unterschied, ob man einen Ladendiebstahl begeht oder ein paar Früchte (Obst, Beeren, Nüsse o.A.) vom Baum, Strauch oder Feld klaut – beides ist eindeutig Diebstahl. Bei wildwachsenden Pflanzen darf man Früchte, wie z.B. Brombeeren, in „geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“ pflücken oder auch Pilze sammeln. Doch schon bei Fallobst auf Streuobstwiesen muss man vorher den Besitzer fragen. Oft gehören die Streuobstwiesen den Gemeinden, die sie auch bewirtschaften. Wer eine Handvoll Äpfel aufliest, bekommt vielleicht kein Problem – wer aber Körbeweise Obst mitnimmt, macht sich strafbar. Dies regelt Paragraf 242 des Strafgesetzbuches - unter dem Titel „Diebstahl“ zu finden. Nach heute geltendem Recht werden Diebstahl und Unterschlagung geringer Werte nur noch auf Strafantrag verfolgt. Polizei oder Staatsanwaltschaft werden beim Früchteklau also nur aktiv, wenn der Eigentümer oder jemand anderer das verlangt. Dann kann es aber zu einer Geldbuße oder einem Strafbefehl nach Tagessätzen kommen. Bei gewerbsmäßigem Obst-Klau im großen Stil zum Weiterverkauf sind bis zu drei Monate Haft möglich. Wer also Beobachtungen macht, die nach Obstdiebstahl aussehen, insbesondere wenn Früchte in größeren Mengen während der Dunkelheit geerntet werden, sollte die Polizei informieren.

(Quelle: in Teilen übernommen aus der Homepage des SWR)