Karlsbader Mitteilungsblatt

ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Veränderungssperre

23.05.2019 – 30.06.2019

„Badwiesen“ in Karlsbad-Langensteinbach

Bekanntmachung der Satzung

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 30.01.2019 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Badwiesen“ in Karlsbad-Langensteinbach hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad in seiner öffentlichen Sitzung am 15.05.2019 die Veränderungssperre für das Gebiet „Badwiesen“ gemäß § 16 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.

Rechtlich maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 03.05.2019 (Maßstab 1:2000).

Informatorisch wird der Geltungsbereich wie folgt erläutert:

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird im Osten durch die Spielberger Straße, im Süden und Westen durch die Römerstraße und im Norden durch die Alemannenstraße begrenzt.

Der Geltungsbereich umfasst damit im Wesentlichen folgenden Bereich (hier unmaßstäbliche Darstellung):

Die Veränderungssperre „Badwiesen“ mit maßstäblichem Lageplan über den Geltungsbereich kann von jedermann während der üblichen Dienststunden im Rathaus Ittersbach, Bauverwaltung, EG, Zimmer 1.03, Lange Straße 56, 76307 Karlsbad, eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.

Karlsbad, 15.05.2019

gez.

Timm, Bürgermeister