Karlsbader Mitteilungsblatt

Rubrikenübersicht > Redaktionelle Berichte > Amtliche Bekanntmachungen > Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) - VORLÄUFIGE ANORDNUNG NR. 8

ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) - VORLÄUFIGE ANORDNUNG NR. 8

04.02.2020 – 11.02.2020

vom 30.01.2020

1.      Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den Neubau der Ortsteilverbindungsstraße Nöttingen (3. Abschnitt) entsprechend dem Bebauungsplan „Ortsteilverbindungsstraße Wilferdingen/Darmsbach/Nöttingen, Abschnitt 3 Nöttingen“ wird vom Landratsamt Enzkreis – Flurbereinigungsbehörde – auf Antrag der Gemeinde Remchingen vom 21.01.2020 nach § 40 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Remchingen-Nöttingen (A8) Folgendes angeordnet:

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

13.02.2020

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 30.01.2020 in brauner (dauerhaft) und grüner (vorübergehend) Farbe bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 2)

2.      Besitzzuweisung

Der Gemeinde Remchingen  wird ab

09.03.2020

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Gemeinde Remchingen zur Umsetzung des Unternehmens Beauftragten.

3.      Flächenrückgabe

Die in der unter 1 genannten Karte in grüner Farbe dargestellten Flächen werden den Beteiligten nach Fertigstellung der betroffenen Maßnahmen wieder zur Nutzung zurückgegeben. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt werden.

4.      Auflagen

Die vorläufige Anordnung ergeht mit folgenden Auflagen:

-          Die Gemeinde Remchingen hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat die Gemeinde Remchingen die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.

-          Die Gemeinde Remchingen hat dafür Sorge zu tragen, dass vorübergehend in Anspruch genommene landwirtschaftliche Flächen vor deren Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand gebracht werden.

-          Die Gemeinde Remchingen hat der Flurbereinigungsbehörde zeitnah mitzuteilen, wenn nur vorübergehend besitzentzogene Flächen wieder dauerhaft bewirtschaftet werden können.

5.      Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

a)      Wesentliche Grundstücksbestandteile

          Wesentliche Grundstücksbestandteile (Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.), die auf den unter 1. genannten Flächen entfernt werden müssen, werden entschädigt.

b)      Aufwuchsentschädigung

          Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in den Fällen, in denen bereits vor dem Besitzentzug angelegter Aufwuchs nicht mehr geerntet werden kann, eine Entschädigung gezahlt. Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen

          der „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, Stand 15. Aufl. 2018, bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wurde der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.

           

c)      Nutzungsentschädigung

          Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird - außer in den Jahren, in denen Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 5b) gezahlt wird - jährlich eine Nutzungsentschädigung gezahlt, soweit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigung wird längstens bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG gezahlt. Die Festlegung der Nutzungsentschädigung erfolgt nach den Grund­sätzen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift über Nutzungsentschädigungen in Unternehmensflurbereinigungen vom 24.11.2011 (GABl. S. 585).

d)      Berechtigte

          Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung nach Ziffer 5 erhalten:

          - die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,

          oder

          - die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt Enzkreis– Flurbereinigungsbehörde – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.

e)      Festsetzung

          Die Höhe der Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen werden durch gesonderten Beschluss festgesetzt.

6.      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Enzkreis, Sitz: Pforzheim eingelegt werden.

(Hinweis: Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Enzkreis und Karlsruhe: Postanschrift: Postfach 2544, 76013 Karlsruhe, Adresse: Ritterstr. 28-30, 76137 Karlsruhe oder jede andere Stelle des Landratsamts Enzkreis)

 

Begründung:

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) hat mit Beschluss vom 19.03.2009 die Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) nach §§ 1, 37 und 87 FlurbG angeordnet. Der Flurbereinigungsbeschluss ist unanfechtbar.

Der Bebauungsplan „Ortsteilverbindungsstraße Wilferdingen/Darmsbach/Nöttingen, Abschnitt 3 Nöttingen“ wurde von der Gemeinde Remchingen aufgestellt. Er wurde mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde am 25.08.2017 rechtskräftig. Der Bebauungsplan ist unanfechtbar.

Die Gemeinde Remchingen hat mit Schreiben vom 21.01.2020 für diesen Zweck innerhalb des Gebiets der Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) eine vorläufige Anordnung nach § 40 in Verbindung mit § 36 Abs. 1  FlurbG beantragt.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die einheitliche und gleichzeitige Entziehung von Besitz und Nutzung im angeordneten Umfang zum genannten Zeitpunkt erforderlich.

Die Gemeinde befindet sich teilweise nicht im Besitz der zum Bau erforderlichen Flächen. Mit dem Ausbau soll dieses Jahr begonnen werden. Um Bäume und Gehölze außerhalb der Vegetationszeit entfernen zu können, ist eine Entziehung zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich.

Die Festsetzung von Entschädigungen ist kein zwingender Bestandteil der Besitzregelung. Sie erfolgt daher der Höhe nach zur Entflechtung der Regelungen durch eine eigenständige Festsetzung.

 

Hinweise

-       Die Besitzregelungskarte liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Neuen Rathaus, San-Biagio-Platani-Platz 8, 75196 Remchingen, Raum R 01-007 während der üblichen Sprechzeiten aus.

-       Am Donnerstag, den 20.02.2020 von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr ist ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde im Neuen Rathaus, San-Biagio-Platani-Platz 8, 75196 Remchingen im Raum R 01-003 anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen geben kann.

-        

-       Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/3443 eingesehen werden.

Karlsruhe, den 30.01.2020

 

gez. Pilz

Leitender Fachbeamter                                                  D.S.