Karlsbader Mitteilungsblatt

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ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung des Inkrafttretens der Satzung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Speicherstraße I“

28.05.2020 – 04.06.2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 04.10.2017 in öffentlicher Sitzung die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Speicherstraße I“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. §13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.10.2019 bis zum 11.11.2019 und die erneute Offenlage gem. § 3 (2) i.V.m. § 4a (3) BauGB vom 20.03.2020 bis zum 03.04.2020.

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 13.05.2020 den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 74 Landesbauordnung (LBO) und § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Speicherstraße I“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus Ittersbach, Lange Straße 56, 76307 Karlsbad, Zimmer 1.03, während der üblichen Öffnungszeiten (Mo., Di., Mi., Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr, Do. 14:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Daneben sind die Pläne auch auf der Homepage der Gemeinde einsehbar.

Hinweis

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie

3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die  Satzungen, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO ergangener Bestimmungen zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Karlsbad, den 28.05.2020

Jens Timm, Bürgermeister