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Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo") in der Gemeinde Karlsbad 

 

Der Deutsche Bundestag hat am 9. Oktober 2025 das „Gesetz zur Beschleunigung des 
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, den sogenannten Bau-Turbo beschlossen. 
Dieses Gesetz ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz wurden u.a. die bestehenden Paragraphen im Baugesetzbuch für den 
unbeplanten und beplanten Innenbereich angepasst und ein neuer Paragraph als 
„Experimentierklausel“, insbesondere für den Außenbereich, befristet bis zum 31.12.2030 
hinzugefügt. 


Ziel des Bau-Turbos ist es Verfahren zu beschleunigen, Bürokratie zu reduzieren und leichter zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. 


Änderungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 3 BauGB)
anders als bisher kann nun auch von den „Grundzügen der Planung“
(Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksfläche…) befreit werden
- im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren Fällen
- zugunsten des Wohnungsbaus
- weitere Voraussetzungen:
   o unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar
   o nicht vereinbar, wenn Befreiung zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat

Änderungen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB)
- Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung
- im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren Fällen
- Vorhaben muss der Errichtung eines Wohngebäudes dienen (Neubau)
- weitere Voraussetzung:
   o unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar

Befristete Sonderregel für den Wohnungsbau (§ 246e BauGB)
(bis 31.12.2030 -> „Experimentierklausel“)
- weitere Abweichungen vom BauGB (Innen- und Außenbereich) bzw. weiteren bauplanungsrechtlichen Vorschriften möglich
- grundsätzlich zur Schaffung von Wohnraum + im Zusammenhang auch Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke, sowie Läden, zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner möglich
- beim Außenbereich ist auf räumlich Zusammenhang mit Innenbereich zu achten (Lücke möglich, jedoch max. 100 m)
- Weitere Voraussetzungen:
   o Unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar
   o Außenbereich: überschlägige Prüfung voraussichtlich zusätzlicher erhebliche Umweltauswirkungen

Die Gemeinde trägt bei diesen gesetzlichen Anpassungen weiter die kommunale Planungshoheit, sie bestimmt über ihre städtebaulichen Ziele. 
Daher sind die neuen Möglichkeiten des Bau-Turbo nur ausdrücklich mit „Zustimmung“ der 
Gemeinde (§ 36a BauGB) umsetzbar. Es gibt keinen Anspruch auf Zustimmung. Diese kann erteilt, versagt oder an Bedingungen geknüpft werden. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft der Gemeinderat.
Um durch den Bau-Turbo nicht nur einen Mehrwert für den jeweiligen Bauherren zu 
generieren, sondern auch einen für die Allgemeinheit, bzw. eine Überlastung öffentlicher 
Infrastruktur zu vermeiden, wird an eine Zustimmung für Vorhaben nach dem Bau-Turbo bei der Gemeinde Karlsbad ein städtebaulicher Vertrag geknüpft, in dem gewisse Vorgaben getroffen werden.

 

 

 

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Leitlinien der Gemeinde Karlsbad

zum Bau-Turbo