Karlsbader Mitteilungsblatt

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Hygienekonzept für Wahlgebäude und Wahlräume bei der Landtagswahl am 14.03.2021

02.03.2021 – 14.03.2021

Aufgrund von §§ 4, 8 und 10 a CoronaVO in der ab 22.02.2021 gültigen Fassung werden für die Wahlräume anlässlich der Landtagswahl folgende Hygieneanforderungen festgelegt:

1.     Im Wahlgebäude ist eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N 95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt;

a.     Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und

b.     Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist

2.     Vor Betreten des Wahlraumes muss jede Person sich die Hände desinfizieren

3.     Die Wahlberechtigten haben untereinander und zu allen anderen Personen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit keine physischen Schutzvorrichtungen vorhanden sind und soweit nicht nach Ziff. 5 b ein größerer Abstand notwendig ist

4.     Die angebrachten Bodenmarkierungen, mit denen die Wege und Abstandsvorgaben verdeutlicht werden, sind zu beachten

5.     Es dürfen sich neben den Mitgliedern des Wahlvorstands immer nur maximal 4 Wahlberechtigte im Wahlraum aufhalten

6.     Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes (z.B. Wahlbeobachter) im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

a.     Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;

b.     Im Falle Ziff. 1 b dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

7.     Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

a.     in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,

b.     typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,

c.      entgegen Ziff. 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Ziff. 1 b vorliegt, oder

d.     entgegen Ziff. 5 a ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

8.     Die Wahlräume werden regelmäßig und ausreichend gelüftet, i.d.R. alle 30 Minuten Querlüftung

9.     Die Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, werden regelmäßig gereinigt:

a.     Tische und sonstige Gegenstände i.d.R. alle 30 Minuten

b.     Kugelschreiber für die Wählenden nach jeder Benutzung

10.  Das Hygienekonzept für die Wahlräume wird durch vorherige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und mittels Aushangs an den Wahllokalen und -räumen bekannt gegeben.