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Jährliche Prüfung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen

20.02.2024 – 31.03.2024

Betriebe und Verwaltungen mit 20 und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, auch wenn sie im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote.

Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung bereits der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt zugeleitet. Betriebe und Verwaltungen, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen – eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Geht eine Anzeige verspätet ein, ist unvollständig oder falsch ausgefüllt, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Um solche Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden, bietet sich den Unternehmen die Möglichkeit die kostenlose Software IW-Elan zu nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Mit ihr kann die Meldung elektronisch abgewickelt werden und im Fall einer notwendigen Ausgleichszahlung die Höhe dieser berechnet werden.

Fragen rund um das Anzeigeverfahren werden wochentags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Unternehmen aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt beantwortet. Weitere Hinweise und Erläuterungen können auch unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.