Karlsbader Mitteilungsblatt

ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Abwasserverband "Albtal"

19.03.2024 – 04.04.2024

SATZUNG
zur Änderung der Verbandsatzung
des Zweckverbandes
„Abwasserverband Albtal“
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 21 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 07.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
§ 1
1. § 3 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
„a) Die Kosten für das Verbands-Klärwerk und der Fernwirkzentrale werden von den Verbandsmitgliedern anteilig, entsprechend den Einwohnergleichwerten, geschätzt für das Jahr 2030, wie folgt getragen:
Abwasserverband Albtal 28.807 EGW = 55,93 %
Verw. Gem. Bad Herrenalb – Dobel 13.159 EGW = 25,54 %
Stadt Ettlingen 7.060 EGW = 13,70 %
Stadt Gaggenau 342 EGW = 0,66 %
Gemeinde Malsch 2.150 EGW = 4,17 %
_______________________________
51.518 EGW = 100,00 %“
2. § 10 Abs. 3 a erhält folgende Fassung:
„a) für das Verbandsklärwerk, den Zuleitungssammler, die Fernwirkzentrale und die Kosten für die Betreuung der Regenwasserbehandlungsanlagen und der entsprechenden Ablaufkanäle der Verbandsmitglieder nach der Eigenkontrollverordnung, sowie die Fernwirkunterstationen
mit 30 % des Umlagebetrages nach dem in § 3 Abs. 2 Buchstabe a) festgelegtem Beteiligungsverhältnis,
mit 50 % des Umlagebetrages entsprechend dem Verhältnis der eingeleiteten Abwassermenge der jeweiligen Verbandsmitglieder und
mit 20 % des Umlagebetrages entsprechend dem Verhältnis des eingeleiteten Fremdwasseraufkommens der jeweiligen Verbandsmitglieder.
Das Verhältnis des Fremdwasseraufkommens wird durch Messungen des minimalen Nachtzuflusses bei Trockenwetter ermittelt. Hierzu werden spätestens alle 5 Jahre die Durchschnittswerte ermittelt und von der Verbandsversammlung durch Beschluss festgelegt.“
§ 2
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft
Waldbronn, den 07.11.2023
gez. Stalf
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.