Karlsbader Mitteilungsblatt

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Flurbereinigung Karlsbad-Mutschelbach (A 8), Landkreis Karlsruhe, Vorläufige Anordnung Nr. 6

12.07.2018 – 13.08.2018

Landratsamt Karlsruhe

-untere Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigung Karlsbad-Mutschelbach (A 8), Landkreis Karlsruhe

Vorläufige Anordnung Nr. 6

vom 04.07.2018

1.      Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 30.11.2016 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Karlsruhe, - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Karlsbad-Mutschelbach (A 8) folgendes angeordnet:

1.1    Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

07.08.2018

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahmen bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte (Blatt 1 und 2) vom 04.07.2018 in gelber (vorübergehend) und roter (dauerhaft) Farbe bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

1.2    Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Karlsbad-Mutschelbach (A 8) wird ab

07.08.2018

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.

1.3    Nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen gehen die vorübergehend entzogenen Flächen wieder in Besitz und Nutzung der bisherigen Berechtigten über.

2.      Festsetzung der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

2.1    Für die entzogenen Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt. In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden. Über diesbezügliche Anträge entscheidet das Landratsamt Karlsruhe - untere Flurbereinigungs-behörde - nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.

Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in den Fällen, in denen angebaute Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden, eine Entschädigung für den Aufwuchs, der nicht mehr geerntet werden kann, gezahlt. Als Berechnungsgrundlage wird für die bei Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen der „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernver-bandes Baden-Württemberg, Stand 14. Auflage 2017, bestimmt.

Eine Nutzungsentschädigung für überdurchschnittliche Nachteile und eine Aufwuchsent-schädigung steht grundsätzlich dem Bewirtschafter zu. lst dieser nicht selbstbewirtschaf-tender Eigentümer, so hat er seine Rechte als Pächter der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung, Landratsamt Karlsruhe, Ritterstraße 28-30, 76137 Karlsruhe (Postfach 2544, 76013 Karlsruhe) durch Vorlage des Pachtvertrages oder bei nur mündlich vereinbarter Pachtregelung durch schriftliche Bestätigung des Verpächters nachzuweisen. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FIurbG).
Der Pächter hat den bisherigen Pachtpreis weiterhin an den Verpächter weiter zu zahlen.

2.2    Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 festzusetzenden Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.

3.      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1) und gegen die Festsetzungen nach Nr. 2 kann innerhalb eines Monats Widerspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung, Ritterstraße 28-30, 76137 Karlsruhe (Postfach 2544, 76013 Karlsruhe), beim Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts einlegt werden.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist bei der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung, beim Landratsamt Karlsruhe oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts eingegangen sein.

 

Hinweise

Der Beschluss mit Begründung und die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Karlsbad-Auerbach, Remchinger Str. 68, 76307 Karlsbad (Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) aus.
Außerdem sind diese vorläufige Anordnung und die Besitzregelungskarte im Internet unter www.lgl-bw.de/3373 abrufbar.

Zusätzlich liegen der Beschluss mit Begründung und die Besitzregelungskarte ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Karlsbad-Mutschelbach, Bockstalstr. 74, 76307 Karlsbad (Öffnungszeiten: Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr) aus.

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