Landratsamt Karlsruhe
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
vom 05.07.2018
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Karlsbad-Mutschelbach (A 8)
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 25.06.2018 zur einfachen Änderung des Planes nach § 41 FlurbG (Einbau von Rohrdurchlässen, geänderte Linienführung eines Rasengitterweges, Ausweisung eines Grünweges und Bau eines zusätzlichen Grabens) in der Flurbereinigung Karlsbad-Mutschelbach (A 8) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf Schutzgüter zu erwarten. Die geplanten Änderungen sind geringfügiger Art. Die geänderte Linienführung des Rasengitterweges hat eine Verkürzung der Ausbaulänge zur Folge. Die Neuanlage des Grünweges erfolgt auf einer bereits vorhandenen Fahrspur. Letztendlich bedeuten die Änderungen einen geringeren Eingriff in den Naturhaushalt.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3373) eingesehen werden.
gez. Pilz