Karlsbader Mitteilungsblatt

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ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

06.09.2018 – 13.09.2018

Landratsamt Enzkreis

-untere Flurbereinigungsbehörde-

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

vom 30.08.2018

 

Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8)

 

Beteiligung der Öffentlichkeit

im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Das Landratsamt Enzkreis -untere Flurbereinigungsbehörde- gibt hiermit auf Grund von §§ 18-21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) das Vorhaben:

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8)

öffentlich bekannt.

Hierzu liegen die Entwürfe (Stand 30.08.2018) der Wege- und Gewässerkarte mit Landschaftskarte und Erläuterungsbericht, (inkl. UVP-Bericht nach § 16 UVPG) sowie weitere entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen wie z.B. die ÖRA, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und Wildbienenuntersuchung einen Monat lang im Rathaus in Wilferdingen, Hauptstr. 5, 1. Obergeschoss, öffentlicher Vorraum vor Zimmer 11 zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Am 20.09.2018 von 14 Uhr bis 18 Uhr sowie am 21.09 von 9 Uhr bis 12 Uhr ist ein Beauftragter des Landratsamts -untere Flurbereinigungsbehörde- im Rathaus in Wilferdingen anwesend, um Auskünfte zu erteilen.

Zusätzlich kann die Bekanntmachung mit Karten und Berichten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3443) eingesehen werden.

Während der einmonatigen Auslegung und einem weiteren Monat kann zu dem Vorhaben jedermann bei der unteren Flurbereinigungsbehörde (Postanschrift: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung, Postfach 2544, 76013 Karlsruhe; Dienstgebäude: Ritterstr. 28-30, 76137 Karlsruhe) oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamtes Enzkreis umwelterhebliche Anregungen und Bedenken vorbringen.

Die Anregungen und Bedenken werden geprüft. Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung nach Abschluss der Planung die obere Flurbereinigungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung. Die Öffentlichkeit wird über diese Entscheidung unterrichtet werden.

gez. Pilz