ARCHIV: VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

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Vdk OV Langensteinbach

22.10.2018 – 31.01.2019

URTEILEL IM SOZIALRECHTBGH:

Ärzte müssen psychisch Kranke für Therapie überzeugen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Einen psychisch kranken Patienten zur Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung zu überzeugen, geht nur ohne Druck. Nur dann kann später eine erforderliche Zwangsbehandlung genehmigt werden.

Ärzte dürfen keinen Druck auf einen psychisch kranken Patienten ausüben, um ihn von einer medizinischen Behandlung zu überzeugen. Nur dann sind später eventuell nötige Zwangsbehandlungen zulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 87/18).

Nach diesen Maßstäben scheiterte im konkreten Fall eine Frau aus Hannover, die wegen ihrer chronisch paranoiden Störung ihre ebenfalls bestehenden körperlichen Erkrankungen nicht erkennen konnte. Sie lehnte daher auch die Einnahme erforderlicher gerinnungshemmender Medikamente ab, die ein Vorhofflimmern verhindern sollten.

Amtsgericht ordnet Unterbringung an

Das Amtsgericht Hannover ordnete an, dass die Frau in einer Psychiatrie untergebracht werden sollte und genehmigte nach Einholung eines Gutachtens die Zwangsbehandlung an. Anderenfalls bestehe eine „unmittelbare vitale Eigengefährdung“.

Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Eine Zwangsbehandlung sei zwar nur erlaubt, wenn zuvor von den Ärzten versucht wurde, den Patienten zur Zustimmung der Therapie zu bewegen. Dies müsse ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Druck erfolgen. Dem seien hier die behandelnden Ärzte aber nachgekommen.

Zwar habe das Amtsgericht nur sehr knapp darauf hingewiesen, dass die Frau die notwendige Behandlung „trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation“ ablehnt. Das Gericht habe aber zuvor eine Stellungnahme der Klinik eingeholt, wie im Einzelnen die behandelnden Ärzte die Frau zu überzeugen versuchten, auf freiwilliger Basis die notwendigen Medikamente einzunehmen. Nach dem Karlsruher Beschluss vom 12. September 2018 reichte dies aus.

VdK OV Langensteinbach

Einladung zur Weihnachtsfeier

am Freitag, 30.11.2018 um 16:00 Uhr

im Restaurant „Zur Wagenburg“

 Sehr geehrte Mitglieder/innen

 wir laden Sie recht herzlich zu unserer Ortsverbands - Weihnachtsfeier ein. Bei ein wenig Musikuntermalung wollen wir in fröhlicher Runde beieinander sein. Für den Vortrag von Gedichten oder Weihnachtserzählungen wären wir sehr dankbar und bitten zu Beginn der Weihnachtsfeier um Meldung beim Vorstand.

 

Für jedes anwesende VdK-Mitglied und Begleiter haben wir ein kleines Geschenk besorgt und bitten schon jetzt um Verständnis dafür, dass wir kein Geschenk an nicht teilnehmende Mitglieder ausgeben oder zustellen können. Bettlägerige Kranke werden vor Weihnachten von Vorstandsmitgliedern besucht und hierbei bitten wir um Ihre Unterstützung: Teilen Sie uns bitte Namen und Anschriften von kranken Mitgliedern mit, denn nur dann, wenn wir über entsprechende Informationen verfügen, können wir jemand besuchen.

 Um planen zu können, benötigen wir Ihre Anmeldung – bitte achten Sie darauf, dass wir Ohne kein Präsent ausgeben können.

 Anmelden können Sie sich bis zum 18.11.2018 entweder per Post, per Telefon oder Mail 

Sie erhalten alle noch per Post eine gesonderte Einladung.

Kommen Sie, lassen Sie sich ein wenig verwöhnen und plaudern Sie im Kreis unserer Mitglieder!!

Sozialverband VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

Vorsitzender Andreas Schütte, Belchenstr. 39, 76307 Karlsbad-Ittersbach

 Telefon 07248 - 92 44 40

Mobil    0176 – 225 637 57

Email   ov-karlsbad-langensteinbach@vdk.de