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Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8), Kreis Enzkreis, Vorläufige Anordnung Nr. 7

20.05.2019 – 28.05.2019

Landratsamt Enzkreis

- Flurbereinigungsbehörde -

Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8)
Kreis Enzkreis

Vorläufige AnordnungNr. 7                     AZ.: 3443-B5.4

vom 17.05.2019

 

1.      Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)

Für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 18.01.2019 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Enzkreis, Flurbereinigungsbehörde, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurneuordnungsverfahren Remchingen-Nöttingen (A8) Folgendes angeordnet:

1.1    Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

01.08.2019

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte (Blatt Süd und Nord) vom 17.05.2019 in gelber Farbe (vorübergehend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

1.2    Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) wird ab

01.08.2019

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.

1.3.   Nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen gehen die vorübergehend entzogenen Flächen wieder in Besitz und Nutzung der bisherigen Berechtigten über. Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.

2.      Festsetzung der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

2.1    Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung:

Für die entzogenen Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt.

In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen

Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen

Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden. Über diesbezügliche Anträge entscheidet das Landratsamt Enzkreis, Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.

Als Berechnungsgrundlage wird für die bei Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen der „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, Stand 15. Aufl. 2018, bestimmt.

Eine Nutzungsentschädigung für überdurchschnittliche Nachteile und eine Aufwuchsentschädigung steht grundsätzlich dem Bewirtschafter zu. Ist dieser nicht selbstbewirtschaftender Eigentümer, so hat er seine Rechte als Pächter der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung, Ritterstraße 28-30, 76137 Karlsruhe (Postfach 2544, 76013 Karlsruhe), durch Vorlage eines schriftlichen Pachtvertrages oder bei nur mündlich vereinbarter Pachtregelung durch schriftliche Bestätigung des Verpächters nachzuweisen. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).

Der Pächter hat den bisherigen Pachtpreis an den Verpächter weiter zu zahlen.

2.2    Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen. 

3.      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1) kann innerhalb eines Monats Widerspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung, Ritterstraße 28-30, 76137 Karlsruhe (Postfach 2544, 76013 Karlsruhe), oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts Enzkreis eingelegt werden.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Enzkreis eingegangen sein.

4.      Begründung

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 19.03.2009 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 31.10.2018 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 18.01.2019 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).

Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.

Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.

Hinweise

Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1) und die maßgeblichen Tabellen für die Aufwuchsentschädigung (Nr. 2.1) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Wilferdingen Hauptstr. 5, öffentlicher Vorraum vor Zimmer 11, 1. Obergeschoss aus. Außerdem sind diese vorläufige Anordnung und die Besitzregelungskarte im Internet unter www.lgl-bw.de/3443 abrufbar.

Ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde gibt auf Wunsch am Donnerstag, den 13.06.2019 von 13:00 bis 18:00 Uhr im Rathaus Wilferdingen Erläuterungen zu dieser Besitzregelung. Individuelle Termine können unter Tel. 0721/3559-270 oder -104 (Herr Beer) vereinbart werden.

 

gez. Pilz, OVR