vom 30.01.2020
Mit vorläufiger Anordnung vom 30.01.2020 wurden Besitz und Nutzung von Grundstücken entzogen. Nachstehend werden nun die Entschädigungen, die den Betroffenen durch den vorübergehenden Entzug entstehen, festgesetzt.
1. Festsetzung der Geldentschädigungen
1.1 Wesentliche Grundstücksbestandteile:
Die auf den entzogenen Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Die so ermittelten Geldentschädigungen werden hiermit auf Grund von § 40 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 FlurbG in voller Höhe endgültig festgesetzt.
1.2 Aufwuchsentschädigung:
In den Fällen, in denen nach der vorläufigen Anordnung vom 30.01.2020 eine Aufwuchsentschädigung zu zahlen ist, wird diese hiermit der Höhe nach festgesetzt.
1.3 Nutzungsentschädigung:
a) Grundbetrag
Als Grundbetrag wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) der durchschnittliche Deckungsbeitrag festgesetzt. Ist nur ein Teil eines Grundstücks nach Ziffer 1 entzogen, besteht Anspruch auf die Nutzungsentschädigung auch für die Restfläche, wenn die verbleibende Restfläche nicht weiter wirtschaftlich nutzbar ist. Soweit dies für die Behörde erkennbar ist, wurde dies bereits bei der Festsetzung berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche sind mit entsprechender Begründung beim Landratsamt - Flurbereinigungsbehörde - zu beantragen. Bei nicht bewirtschafteten, aber landwirtschaftlich nutzbaren Flächen wird der durchschnittliche örtliche Pachtzins als Grundbetrag festgesetzt.
b) Entschädigungsbeträge
Folgende Grundentschädigungssätze werden festgelegt:
durchschnittlicher Deckungsbeitrag 13,00 €/Ar und Jahr
ortsüblicher Pachtzins 1,00 €/Ar und Jahr.
Über den vorgenannten Grundbetrag hinaus kann im Einzelfall eine höhere Nutzungsentschädigung verlangt werden, wenn ein höherer Deckungsbeitrag nachgewiesen wird, bei Inanspruchnahme einer Teilfläche die Restfläche nicht mehr wirtschaftlich nutzbar ist oder infolge von An- oder Durchschneidungsschäden eine erhebliche Bewirtschaftungsbeeinträchtigung für die Restfläche besteht oder sonstige besondere Umstände bestehen, die vom durchschnittlichen Deckungsbeitrag nicht erfasst werden. Dies ist mit entsprechender Begründung beim Landratsamt - Flurbereinigungsbehörde - zu beantragen.
1.4 Die zu entschädigenden Bestandteile und die Entschädigungsbeträge sowie Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen sind in Karte und zugehörigen Verzeichnissen enthalten, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.
2. Auszahlung
Die festgesetzten Entschädigungsbeträge nach 1.1 werden nach Unanfechtbarkeit und die Entschädigungsbeträge nach 1.2-1.4 werden zum Ende des jeweiligen Bewirtschaftungsjahres über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Sie können gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnet werden.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Enzkreis, Sitz: Pforzheim eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Enzkreis und Karlsruhe: Postanschrift: Postfach 2544, 76013 Karlsruhe, Adresse: Ritterstr. 28-30,76137 Karlsruhe oder jede andere Stelle des Landratsamts Enzkreis)
Hinweise
Karten und Verzeichnisse nach Nr. 1 liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Neuen Rathaus, San-Biagio-Platani-Platz 8, 75196 Remchingen, Raum R 01-007 während der üblichen Sprechzeiten aus.
Am Donnerstag, den 20.02.2020 von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr ist ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde im Neuen Rathaus, San-Biagio-Platani-Platz 8, 75196 Remchingen im Raum R 01-003 anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen geben kann.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/3443 eingesehen werden.
Karlsruhe, den 30.01.2020
gez. Pilz
Leitender Fachbeamter D.S.