ARCHIV: VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

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VdK OV Langensteinbach

22.05.2021 – 26.06.2021

Anspruch auf Pauschale für Pflegehilfsmittel ist vielen unbekannt

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht ein monatlicher Betrag bereit 

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese wurde bis Jahresende von 40 auf 60 Euro angehoben. Damit soll während der Corona-Pandemie die häusliche Pflege gestärkt werden.

Unter Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versteht man Produkte, die für die Versorgung einer oder eines Pflegebedürftigen einmal verwendet und hinterher weggeworfen werden. Dazu zählen beispielsweise Bettschutzeinlagen, Fingerlinge, Schutz­handschuhe und -schürzen sowie Desinfek­tionsmittel. Auch Mund-Nasen-Schutz fällt darunter, denn viele Pflegepersonen tragen bei Verrichtungen wie der Körperpflege eine Atemschutzmaske, um die Pflegebedürftigen und sich selbst zu schützen. Leider wissen viele Betroffene nicht, dass ihnen dafür ein monatlicher Betrag zusteht.

Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird dann gewährt, wenn die Pflege zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgt. Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig. Anspruch besteht laut Sozialgesetzbuch XI bereits ab Pflegegrad 1. Pflegebedürftige erhalten bis Jahresende monatlich 60 Euro. Das ist dem Einsatz des Sozialverbands VdK zu verdanken, der eine Erhöhung gefordert hatte, um während der Pandemie dem erhöhten Verbrauch dieser Produkte Rechnung zu tragen und die Finanzierung für FFP2-­Masken, Einmalhandschuhe und Schutzkleidung sicherzustellen. 2022 soll der Betrag wieder auf 40 Euro gesenkt werden.

Die beziehungsweise der Betroffene stellt zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Versorgung: Man kann sich die Hilfsmittel monatlich von einem Lieferservice bringen lassen. Dieser rechnet direkt mit der Kasse ab. Oder die betroffene Person kann die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel jeden Monat selbst besorgen.

Bei der Antragstellung und Genehmigung gibt es große Unterschiede zwischen den Kassen. Daher ist es ratsam, sich direkt bei seiner Pflegeversicherung zu informieren. Der Antrag kann unter anderem telefonisch, online oder schriftlich gestellt werden.

Leider erkennt nicht jede Pflegekasse FFP2-Masken für Pflegepersonen als Hilfsmittel zum Verbrauch an. Grund dafür ist, dass diese Masken nicht in den Hilfsmittelkatalogen der Pflegeversicherungen aufgeführt sind. Die Kosten für die gängigen Einweg-Gesichtsmasken hingegen werden übernommen.

FFP2-Masken

In einem Rundschreiben rät der GKV-Spitzenverband den Pflegekassen, während der Corona-Pandemie FFP2-Masken im Rahmen der Pflegehilfsmittel-Pauschale zu erstatten. Es handelt sich allerdings um eine Empfehlung und keine Verpflichtung. Der GKV-Spitzenverband bittet daher eindringlich darum, den aus seiner Sicht berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen.

Der Sozialverband VdK empfiehlt, nochmals direkt bei der Pflegeversicherung nachzuhaken und nicht lockerzulassen. Im Zweifelsfall solle man auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands hinweisen.

Kontakt

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