Karlsbader Mitteilungsblatt

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Urheberrechtsschutz – Mitteilungsblattstatuten – Schulungsvideos

15.06.2021 – 31.12.2021

Wichtige Informationen für Redakteure beachten und teure Forderungen von Rechtsanwälten  vermeiden

Leider kommt es immer wieder vor, dass Verfahren zu Urheberrechtsverstößen von Rechtsanwälten mit zum Teil dreistelligen Summen betrieben werden und bei der Gemeinde eingehen.

Es handelt sich dabei beispielsweise um Gedichte oder Fotos, die ohne Genehmigung der Urheber ins virtuelle Mitteilungsblatt vom Vereinsredakteur – unwissentlich – eingestellt werden.

Bitte beachten Sie unbedingt die Regelungen dazu:

Urheberrechtsschutz

Bei der Veröffentlichung von Fotos, Zeichnungen oder Grafiken muss das alleinige Nutzungsrecht des Urhebers beachtet werden. Nach dem Urheberrechtsgesetz besitzt der Fotograf das alleinige Veröffentlichungs-und Verwertungsrecht an seinem Foto. Das gleiche gilt für Zeichnungen, Comics, sonstige Bilder, Internetausdrucke, Grafiken und ähnliches. Solche Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Das Bürgermeisteramt Karlsbad und der Verlag Nussbaum Medien werden künftig nur noch solche der oben genannten Werke veröffentlichen, die folgenden vollständigen Vermerk tragen: „Es wird bestätigt, dass das Veröffentlichungsrecht des Urhebers vorliegt.“ Darüber hinaus hat der Fotograf einen Anspruch, in Bezug auf das veröffentlichte Foto in der Veröffentlichung als Urheber genannt zu werden.

Dasselbe gilt für fremde Texte. Auch an ihnen hat der Urheber das alleinige Nutzungsrecht. Sie dürfen deshalb nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Werden Texte über Agenturen verbreitet, hat regelmäßig die Agentur das alleinige Nutzungsrecht. Auch deren Zustimmung ist daher einzuholen. Die Redakteure werden gebeten, für Informationen und Erklärungen zum Urheberrechtsschutz ausschließlich das Hinweisfeld des virtuellen Mitteilungsblattes (befindet sich unter dem Text-und Bildfeld) zu verwenden.

Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich darf kein Foto, das lediglich eine bestimmte Person zeigt, ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden. Die Zustimmung muss sich nicht nur auf das Fotografiert-werden an sich beziehen, sondern auch und vor allem auf die Veröffentlichung in dem gedruckten Mitteilungsblatt und im Internet. Im virtuellen Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlsbad ist standardmäßig vorgesehen, dass Texte und Bilder sowohl im Internet als auch in gleicher Form im Druck erscheinen. Es ist allerdings genauso möglich, einen reinen Druckartikel bzw. einen reinen Internetartikel zu stellen. Die fotografierte Person sollte vorab zu den vom Fotograf vorgesehenen Veröffentlichungsmedien seine Zustimmung erteilt haben. Hierfür ist der Fotograf zuständig. Erforderlichenfalls ist ein Vermerk im Hinweisfeld des virtuellen Mitteilungsblattes (befindet sich unter dem Text-und Bildfeld) einzutragen.

Überlassen von Bildern an die Redaktion des Mitteilungsblattes

Wenn die Gemeindeverwaltung Bilder zur Veröffentlichung im vorderen Teil von außen erhält, wird davon ausgegangen, dass die fotografierten Personen zu den Veröffentlichungsmedien Internet und Druck ihre Zustimmung erteilt haben. Falls Einschränkungen bestehen, sind diese der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Der Fotograf holt die entsprechenden Genehmigungen vor Weiterleitung an die Gemeinde ein.

Mitteilungsblattstatuten

Die Mitteilungsblattstatuten sind das Regelwerk für das Mitteilungsblatt. Sie gelten generell. Auch hierüber sollten die Redakteure informiert sein.

Schulungsvideos

In den Schulungsvideos wird u.a. anschaulich gezeigt, wie Artikel erstellt werden.

Wo finde ich diese Informationen online?

Sie finden alle relevanten Informationen (PDF-Dokumente bzw. Videos) in dem rot umrandeten Kasten unter Ihrer Rubrikenüberschrift.