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Das Fahrradfahren auf dem Geh-/Fußweg ist üblicherweise verboten

29.06.2021 – 31.10.2021

Ausnahmen bestehen für Kinder und Aufsichtspersonen

Aus gegebenem Anlass müssen wir auf die rechtlichen Bestimmungen zum Befahren von Geh- bzw. Fußwegen durch Fahrradfahrer hinweisen, da sich gerade in Langensteinbach im Verlaufe der Spielberger Straße und Hauptstraße das unberechtigte Befahren der Gehwege durch Erwachsene häuft. Beim Befahren der Gehwege kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen mit aus Grundstücken ein- oder ausfahrenden Fahrzeugen bzw. mit Fußgängerinnen und Fußgängern. Diese rechnen dort nicht mit Radfahrerinnen und Radfahrern, die natürlich auch schneller unterwegs sind.

Nach § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug – allerdings nicht als Kraftfahrzeug – und gehört somit üblicherweise auf die Straße. Von dieser Regelung darf abgewichen werden, wenn ein eigener Fahrradweg vorhanden ist, den die Radler an Stelle der Straße benutzen können (was aber innerorts in Karlsbad nicht der Fall ist).

Das verbotsweise Befahren der Gehwege stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndet werden kann.

Wann darf ausnahmsweise auf dem Gehweg mit dem Fahrrad gefahren werden?

Das Verbot des Fahrradfahrens auf dem Gehweg gilt lediglich in zwei Situationen nicht: So dürfen bis zu einem bestimmten Alter Kinder mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren.

Nach den Regelungen der StVO darf ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn es das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die jünger als 8 Jahre sind, ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg sogar Pflicht, es sei denn, es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist.

Im Alter zwischen 8 und 10 Jahren kann es sich ein Kind also aussuchen, ob es auf der Straße, dem Rad- oder dem Gehweg Fahrrad fährt.

Wie ist es aber mit erwachsenen Radfahrerinnen und Radfahrern, die solche Kinder begleiten? Lange Zeit war ihnen auch in diesem Fall das Fahrradfahren auf dem Gehweg nicht gestattet. Während ihre Kinder also auf dem Bürgersteig fuhren, mussten sie selbst den Radweg oder die Straße nutzen.

Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen. Das Kind darf in diesem Fall allerdings nicht älter als 8 Jahre alt sein und die Personen, die Kinder mit dem Fahrrad auf dem Fußweg begleiten, müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Wie verhält sich ein Radfahrer/in auf dem Fußgängerüberweg ?

Es ist nicht zulässig, Fußgängerüberwege mit dem Fahrrad zu überfahren. Wie  schon der Name sagt, ist dieser Überweg für Fußgängerinnen und Fußgänger. Die Fahrradfahrerin bzw. der Fahrradfahrer muss hier also absteigen und schieben!

Wie vermeidet man gefährliche Begegnungssituationen und wo gibt es alternative Wege?

Wir appellieren an die Vernunft eines Jeden, sich an die geltenden Regeln zu halten. Soweit das Befahren der Haupt- oder Spielberger Straße aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens durch Fahrradfahrende nicht gewünscht ist, kann auch auf die parallel verlaufenden Straßen z.B.  Hirten- und Speicherstraße oder Hans-Thoma-Straße sowie Wikingerstraße ausgewichen werden.

Wir appellieren an alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, gegenseitig Rücksicht zu nehmen.