Karlsbader Mitteilungsblatt

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Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Karlsbad mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung)

02.11.2021 – 30.11.2021

Gemeinde Karlsbad
Landkreis Karlsruhe


Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Karlsbad mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 27.10.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Karlsbad mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung) beschlossen:

Art. 1‐ Satzungsänderungen


§ 14 erhält folgende Fassung:

§ 14 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

(1)         Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter und dem Jugendfeuerwehrwart.

(2)          Die Anzahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten und auch der Abteilungskommandanten legt der Feuerwehrausschuss fest.

(3)           Schriftführer und Kassenverwalter gehören dem Feuerwehrausschuss ohne Stimmberechtigung an. Ist der Kommandant oder einer seiner Stellvertreter gleichzeitig Abteilungskommandant oder Stellvertreter, so wählt die entsprechende Abteilungsversammlung ein weiteres Mitglied in den Feuerwehrausschuss.

(4)      Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5)    Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

(6)    Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7)  Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(8)      Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

(9)     Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden sowie drei gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Den Abteilungsausschüssen gehören als stimmberechtigtes Mitglied außerdem die Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer, der Kassenverwalter und der Leiter der Jugendgruppen an.

Die Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen

(10)         Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gilt § 16 Abs. 6 sowie § 16 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend.

 

§ 16 erhält folgende Fassung :

§ 16 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

(1)      Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2)      In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

(3)    Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4)   Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5)   Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(6)   Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

(a)    die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder

(b)   die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.

Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 17 Absatz 7.

(7)   Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

 

§ 17 erhält folgende Fassung:

§ 17 Wahlen

(1)    Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein.

(2)    Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.

(3)    Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. Die Wahlen werden in getrennten Wahlgängen vorgenommen.

(4)   Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.

(5)      Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

(6)   Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß. Hier werden die Wahlen vom Abteilungskommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

Für die Wahlen in den Abteilungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß. Hier werden die Wahlen vom Leiter der jeweiligen Abteilung geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

(7)  Sofern die Hauptversammlung nach § 16 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

(a)      die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder

(b)    zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl     herbei‐               bzw.               durchgeführt               werden      oder

(c)    zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online‐Abstimmung bzw. ‐Wahl herbei‐ bzw. durchgeführt werden.

(8)   Die Wahl der Mitglieder in diesen Ausschüssen wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ausschuss sind diejenigen Angehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

 

Art. 2‐ Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 05.11.2021 in Kraft



Karlsbad, 27.10.2021


gez. Jens Timm
Bürgermeister