Karlsbader Mitteilungsblatt

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ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet "Badwiesen" in Karlsbad-Langensteinbach

03.05.2022 – 19.05.2022

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 27.04.2022 aufgrund der §§ 14 ff. BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147)

i. V. m. § 4 GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Badwiesen“ beschlossen.

§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre

Die Geltungsdauer der vom Gemeinderat am 15.05.2019 beschlossenen und am 23.05.2019 in Kraft getretenen Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens „Badwiesen“ in Karlsbad-Langensteinbach wird letztmalig um ein weiteres Jahr verlängert.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 3 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 Baugesetzbuch maßgebend.

Karlsbad, 05.05.2022

Timm, Bürgermeister

Hinweise

Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung werden nach § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Karlsbad geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Karlsbad geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Jedermann kann diese Satzung mit Plan während der Öffnungszeiten beim Bauamt Karlsbad, Rathaus Ittersbach, Lange Straße 56, 76307 Karlsbad, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.