Karlsbader Mitteilungsblatt

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Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) Öffentliche Bekanntmachung vom 12.05.2022 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

13.05.2022 – 25.05.2022

Landratsamt Enzkreis

-untere Flurbereinigungsbehörde-

 

Öffentliche Bekanntmachung

vom 12.05.2022

über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

 

Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8)

 

Das Landratsamt Enzkreis – untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Planänderung Nr. 4; Verlängerung und Befestigung eines Grabens aufgrund von starken niederschlagsbedingten Abspülungen an einem Weg in der Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) für zulässig erklärt.

Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die geplanten Änderungen kommt es zu keinen erheblichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen im Flurneuordnungsgebiet. Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3443) eingesehen werden.

 

gez. Stoppelkamp                                                                        D.S.