Karlsbader Mitteilungsblatt

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Schutz der Mittagsruhe

21.06.2022 – 10.07.2022

Zulässigkeit von Haus- und Gartenarbeiten

Vermehrt erreichen uns derzeit wieder Fragen zur Mittagsruhe und Lärmbelästigung, weshalb wir auf die Regelungen unserer Polizeilichen Umweltschutzverordnung hinweisen möchten.

Aufgrund von § 5 dieser Verordnung sind Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr NICHT zulässig.

Unberührt bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insb. der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV).

Weiter sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, an Sonn- und Feiertagen aufgrund des Sonn- und Feiertagsgesetzes (ganztägig) verboten.

Während sich somit der Lärmschutz in den vorgenannten Zeiten explizit auf alle Arbeiten richtet, die nicht gewerblich ausgeführt werden, richtet sich der Lärm von Gerätschaften (Kreissäge, Rasenmäher) nach den bundeseinheitlichen Regelungen der 32. BImSchV. Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie in Sondergebieten sonntags ganztägig und werktags in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden; darunter fallen auch Rasenmäher. Explizit bezeichnete Geräte und Maschinen aus dieser Anlage dürfen zudem zu weiteren Zeiten (werktags 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr) nicht betrieben werden; dies sind z.B. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler – also als besonders laut eingestufte Geräte soweit diese nicht über ein Umweltzeichen verfügen.

Soweit es bei der von Ihnen festgestellten Lärmbelästigung also um Geräte- oder Maschinenlärm handelt, ist die BImSchV zu berücksichtigen, bei anderen Lärmimmissionen (Hämmern, Klopfen, Holzspalten) richtet sich die Einordnung nach unserer Polizeilichen Umweltschutzverordnung. Gerade nach der BImSchV ist relevant, um welches Gerät oder welche Maschine es sich handelt, und welche „Verbotszeiten“ für diese gelten.

Zuwiderhandlungen gegen unsere Polizeiliche Umweltschutzverordnung oder gegen die BImSchV stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Im Zuge einer guten Nachbarschaft empfiehlt es sich jedoch, immer zuerst in einem persönlichen Gespräch mit dem Nachbarn / Verursacher nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, bevor Polizei oder Gemeinde eingeschaltet werden.

Die detaillierten Regelungen finden Sie auf unserer Homepage, bei Fragen dürfen Sie sich gerne auch an unser Ordnungsamt wenden.