Karlsbader Mitteilungsblatt

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Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an §2 UStG (§2 UStG-Anpassungs-Satzung)

28.11.2022 – 31.01.2023

Gemeinde Karlsbad

Landkreis Karlsruhe

 

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG

(§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), sowie §15 Abs. 1 des Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad am 23.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 01.01.2007 wird wie folgt geändert:

In § 4 Gebührenhöhe wird folgender Absatz 8 eingefügt:

 

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

Artikel 2

Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 21.10.2020 wird wie folgt geändert:

In § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

 

Karlsbad, den 23.11.2022

Jens Timm

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung der von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.