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Amtliche Bekanntmachungen | 28.11.2022 – 31.01.2023
Gemeinde Karlsbad
Landkreis Karlsruhe
1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) i. d. Fassung vom 18.11.2020 der Gemeinde Karlsbad
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2,8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad am 23.11.2022 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) beschlossen:
Artikel I Satzungsänderungen
§ 42 Höhe der Abwassergebühr – wird wie folgt angepasst:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr
für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt
je m³ Schmutzwasser 1,80 Euro
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt
je m² abflussrelevante Fläche 0,56 Euro
(3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
(4) Neben der Schmutzwassergebühr wird eine monatliche Grundgebühr gestaffelt nach Zählergrößen erhoben. Sie dient zur Finanzierung eines Teils der verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten der Schmutzwasserentsorgung. Sie wird gestaffelt nach der Größe der Wasserzähler (Hauptzähler) erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
(5) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut wird oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
Artikel II
Diese geänderte Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Karlsbad, den 23.11.2022
gez.
Jens Timm
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung der von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.