Karlsbader Mitteilungsblatt

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Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser i. d. Fassung vom 18.11.2020 (Wasserversorgungssatzung - WVS)

28.11.2022 – 31.01.2023

Gemeinde Karlsbad

Landkreis Karlsruhe

 

1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung

über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser i. d. Fassung vom 18.11.2020 (Wasserversorgungssatzung - WVS)

 

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2022 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen:

 

Artikel I Satzungsänderungen

§ 43     Verbrauchsgebühren - wird wie folgt angepasst:

 

(1)   Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,18 €.

(2)   Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,18 €

(3)   Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53 und Abwassergebühr gem. Abwassersatzung) pro Kubikmeter 5,00 €.

 

Artikel II Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Karlsbad, den 23.11.2022

gez.

Jens Timm

Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.