Karlsbader Mitteilungsblatt

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Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) - Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

21.03.2023 – 28.03.2023

Landratsamt Enzkreis

-untere Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

vom 15.03.2023

über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8)

Das Landratsamt Enzkreis - untere Flurbereinigungsbehörde - hat den Bau der  gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Zuge der 5. Planänderung; Änderung der Ausbauart von Rasengitter zu Grünweg (Maßn.-Nr. 348/4) in der Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) für zulässig erklärt. 

Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Nach Prüfung der Eingriffe kann davon ausgegangen werden, dass es zu keinen erheblichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Schutzguter kommt. 

Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. 

Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3443) eingesehen werden. 

gez. Pilz                                                                         D.S.