Weitere Informationen (Archiv)

Alle aktuellen Nachrichten rund um Karlsbad

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Weitere Informationen | 09.05.2023 – 31.05.2023

Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform

Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung

Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu

erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio.

Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch

Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein.

Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform

übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht.

Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen.

Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal – hier unter „Alle

Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“:

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch

abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch

eine Versandbestätigung.

Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen

Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die

Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe).

Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus

verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die

sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen

Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen

zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes

Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem

Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung

zu entscheiden.