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Jubilare

Veröffentlichung von Altersjubilaren im Mitteilungsblatt nicht mehr zulässig

07.03.2024

Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften darf eine Veröffentlichung von Altersjubilaren im Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlsbad nicht mehr erfolgen. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde festgestellt, dass die Mitteilungsblätter nicht unter den Begriff der „Presse“ i.S. von § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) fallen. Demzufolge zählt die Veröffentlichung der Altersjubilare auch nicht mehr zu den gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde. Das BMG erlaubt somit die Veröffentlichung in den Amtsblättern nicht mehr.

Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD BW) sieht keine Zulässigkeit zur Veröffentlichung privater Informationen – wie Jubiläumsdaten. In diesem Zusammenhang verweist er auf die mit einer Veröffentlichung einhergehenden Gefahren wie den sog. „Enkeltrick“ oder „Schockanrufe“. Mangels fehlender Rechtsgrundlage lehnt der Lfd BW deshalb die Veröffentlichung von Jubiläen ohne Einwilligung der Betroffenen ab.

Danach müsste die Gemeinde von jedem Jubilar einzeln eine schriftliche Einwilligung vor der Veröffentlichung seines Geburtstags einholen. Dies ist aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes und der zeitlichen Abläufe schlicht nicht möglich.

Daher werden die Jubilare ab April dieses Jahres nicht mehr veröffentlicht. Davon unberührt bleibt die Weitergabe der Jubiläumsdaten an die örtliche Presse (BNN) – diese ist weiterhin zulässig.

Ebenso unverändert bleibt das Prozedere bezüglich der persönlichen Besuche der Jubilare nach vorheriger Absprache.

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