Karlsbader Mitteilungsblatt

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Veröffentlichung des Entwurfs der Einzeländerung des Flächennutzungsplanes 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

04.07.2024 – 24.08.2024

Die Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe hat in ihrer Sitzung am 15. April 2024 die Veröffentlichung des Entwurfs der neuen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nach BauGB für folgende Bereiche beschlossen:


KB-VE-E001 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Hamberg“ in Karlsbad- Spielberg
(Landwirtschaft in Fläche für Ver- und Entsorgung Zweckbestimmung Sonne)


Die Einzeländerung wird mit Umweltbericht mit den Aussagen zu den Schutzgütern Mensch/Gesundheit, Boden und Fläche, Wasser, Klima/Lufthygiene, Tier/Pflanzen/biologische Vielfalt, Landschaftsbild und Kultur/Sachgüter sowie relevanten Stellungnahmen zu diesen Belangen, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15. Juli 2024 bis einschließlich 23. August 2024 im Internet unter der folgenden Adresse www.nachbarschaftsverband-karlsruhe.de veröffentlicht.
Zusätzlich liegen die Planunterlagen im vorgenannten Zeitraum während der
Dienststunden, montags bis freitags von 8:30 bis 15:30 Uhr bei der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe, 2. OG Zimmer 245 (Offenlageraum), zur Einsicht aus. Darüber hinaus sind die Plangrundlagen auch in der betroffenen Verwaltung in Karlsbad (Rathaus Ittersbach) ausgelegt.


Stellungnahmen zu der beabsichtigten Einzeländerung des Flächennutzungsplanes können während der Veröffentlichungsfrist bei der Planungsstelle des NVK (Nachbarschaftsverband Karlsruhe, Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe oder unter info@nachbarschaftsverband-karlsruhe.de) vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderungen des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


Karlsruhe, 4. Juli 2024
Dr. Frank Mentrup
Verbandsvorsitzender des NVK und Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe