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Amtliche Bekanntmachungen | 17.07.2025

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Langensteinbach-Süd, 3. Änderung“ in Karlsbad-Langensteinbach

hier: Bekanntmachung des Inkrafttretens der Satzung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 05.06.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Langensteinbach-Süd, 3. Änderung“ aufzustellen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB fand vom 22.07.2024 bis zum 23.08.2024 statt. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.02.2025 bis zum 24.03.2025 und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB vom 21.02.2025 bis zum 24.03.2025. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit fan vom 16.05.2025 bis zum 16.06.2025 statt.

Der Gemeinderat hat nach Abwägung der Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung am 09.07.2025 den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 74 Landesbauordnung (LBO) und § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Langensteinbach-Süd, 3. Änderung"
Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Langensteinbach-Süd, 3. Änderung"

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Langensteinbach-Süd, 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung jederzeit über die Homepage der Gemeinde unter www.karlsbad.de > „Wohnen und Wirtschaft“ > „Bebauungspläne“ eingesehen werden. Darüber hinaus sind die Unterlagen in der Bauverwaltung der Gemeinde Karlsbad, Rathaus Ittersbach, Lange Straße 56 während der üblichen Dienstzeiten der Gemeinde einsehbar.

Hinweis:

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Karlsbad, den 17.07.2025

Björn Kornmüller

Bürgermeister

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