Amtliche Bekanntmachungen | 14.07.2025
Der Radweg der L 564 zwischen Bad Herrenalb und Waldbronn-Busenbach (Albtalradweg) ist auf Grund der derzeitigen Nutzung und der Lage – abseits der Landesstraße – als straßenbegleitender Radweg (Teil der Landesstraße) entbehrlich.
Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. 1992, 32 ber. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 15 d. G. vom 07.02.2023 (GBl. S. 26,46) sind die entbehrlich gewordene Straßenteile einzuziehen. In diesem Fall handelt es sich um die Teileinziehung der nicht mehr benötigten Straßenfläche (Radweg).
I. Teileinziehung (§ 7 StrG)
Der Radweg der L 564
auf dem Gebiet der Stadt Bad Herrenalb, Gemarkung (Gmk) Rotensol, mit einer Länge von 1.252 m,
- von der Flurstücksgrenze 375/1 und 345/1(nördlich des Netzknotens (NK) 7116002) bis zur Gmk-Grenze Rotensol/Schielberg (bei Steinhäusle, Nähe Netzknoten (NK) 7116049)
und
auf dem Gebiet der Gemeinde Marxzell, Gmk Schielberg und Pfaffenrot, mit einer Länge von 6.982 m,
- von der Gmk-Grenze Rotensol/Schielberg (bei Steinhäusle, Nähe NK 7116049) bis zur Einmündung in die K 3554 (bei Marxzell OT Pfaffenrot, Nähe NK 7116042),
- vom Ende der Gemeindestraße „Bergkolonie“ (Flurstücksgrenze 2981 und 2953/10) bis zur Einmündung in die K 3555 (Nähe NK 7116038),
- von der Einmündung in die K 3555 (Nähe NK 7116038) bis zur Gmk-Grenze Pfaffenrot/Spielberg (Nähe NK 7116056)
und
auf dem Gebiet der Gemeinde Karlsbad, Gmk Spielberg, mit einer Länge von 2.367 m,
- von der Gmk-Grenze Pfaffenrot/Spielberg (Nähe NK 7116056) bis zur K 3585
- von der K 3585 bis zur Gmk-Grenze Spielberg/Etzenrot
und
auf dem Gebiet der Gemeinde Waldbronn, Gmk Etzenrot und Busenbach, mit einer Länge von 2.476 m,
- von der Gmk-Grenze Spielberg/Etzenrot bis zur K 3556 (bei Waldbronn-Etzenrot-Neurod, südlich NK 7016014),
- von der K 3556 (bei Waldbronn-Etzenrot-Neurod, Nähe NK 7016014) bis zur Einmündung in die Gemeindestraße „Am Sohl“ (südlich, bei NK 7016014),
- von der Einmündung in die Gemeindestraße „Am Sohl“ (nördlich, bei NK 7016014) bis zur der Einmündung in die Gemeindestraße „Kirchstraße“ (südlich Waldbronn-Busenbach, südlich NK 7016070)
mit Wirkung zum 01.01.2026 eingezogen.
II.
Diese Bekanntmachung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen (Pläne) vom Tag nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlsbad an bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach Abschnitt III. bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung, Rathaus Auerbach, Liegenschaftsamt, Zimmer 9, Remchinger Straße 68 in Karlsbad, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
III.
Gegen diese Bekanntmachung, die zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben gilt, kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1- 3, 76131 Karlsruhe erhoben werden.
Karlsruhe, 10.07.2025
gez. Dr. Christina Schiller