Landkreisinformationen | 27.01.2026
Mit der Faschingszeit und den zahlreichen Veranstaltungen rückt auch der Jugendschutz verstärkt in den Fokus von Polizei und Veranstaltern. Insbesondere für Kinder und Jugendliche stellen Alkohol, Tabakwaren, E-Zigaretten sowie illegale Drogen erhebliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken dar.
Unser Ziel ist, ausgelassenes Feiern zu ermöglichen, ohne den Schutz von Minderjährigen aus dem Blick zu verlieren.
Die Polizei appelliert daher an alle Beteiligten, insbesondere an Eltern und Erziehungsberechtigte, Vereine, Zünfte, Veranstalter, Mitarbeitende im Einzelhandel sowie an das soziale Umfeld junger Menschen, Verantwortung zu übernehmen und die gesetzlichen Bestimmungen konsequent einzuhalten. Der Jugendschutz gilt uneingeschränkt, auch während der sogenannten „fünften Jahreszeit“.
Alkohol: die gesetzlichen Altersgrenzen:
Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein dürfen gemäß Jugendschutzgesetz nur an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden. Eine Ausnahme besteht, wenn sich Minderjährige unter 16 Jahren in Begleitung einer sorgeberechtigten Person befinden.
Andere alkoholische Getränke, insbesondere Spirituosen und spirituosenhaltige Mischgetränke, dürfen ausschließlich an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden.
Tabakwaren, E-Zigaretten, Vapes und E-Shishas:
Die Abgabe von nikotinhaltigen und nikotinfreien Tabakprodukten, E-Zigaretten, E-Shishas sowie Vapes an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Ebenso ist der Konsum dieser Produkte in der Öffentlichkeit für Minderjährige untersagt.
Cannabis:
Minderjährigen ist der Besitz und Konsum von Cannabis verboten. Erwachsene dürfen Cannabis in der Öffentlichkeit nur dann konsumieren, sofern sie sich nicht in Schutz- oder Verbotszonen aufhalten. Der Konsum in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist unzulässig. Veranstalter können darüber hinaus den Konsum von Cannabis im Rahmen ihrer Hausrechte auf Veranstaltungen vollständig untersagen.
Hinweise und Empfehlungen für Veranstalter
Veranstalter sind angehalten, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die Schulung des Personals im Hinblick auf den Umgang mit Jugendlichen sowie die konsequente Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Bereits bei der Bewerbung von Veranstaltungen sollten Hinweise auf Altersbeschränkungen, Ausweispflichten, mögliche Erziehungsbeauftragungen sowie das Verbot des Mitbringens alkoholischer Getränke deutlich kommuniziert werden.
Während der Veranstaltung sind Alterskontrollen konsequent durchzuführen. Im Zweifel sollte stets ein Altersnachweis verlangt werden. Farbige Armbänder oder Stempel für unterschiedliche Altersgruppen können die Kontrolle bei der Getränkeausgabe erleichtern und das Servicepersonal entlasten. Minderjährige dürfen nicht beim Verkauf oder Ausschank alkoholischer Getränke eingesetzt werden.
Weitere Informationen und Materialien zum Download
Weitere Hinweise zum Thema Jugendschutz und Drogenprävention finden Sie im Internetauftritt der Polizeilichen Kriminalprävention unter www.polizei-beratung.de (Themenbereich „Drogen“).
Eine Jugendschutz-Checkliste für Veranstalter steht unter https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/48-jugendschutz-checkliste/ zum Download bereit.
Ein Plakat mit den Jugendschutzbestimmungen ist auf der Kampagnenseite „Gib Acht im Verkehr“ unter https://gib-acht-im-verkehr.de/shop/detail/d/jugendschutz/1 abrufbar.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats Prävention beim Polizeipräsidium Karlsruhe unter der Telefonnummer 0721 / 666-1201 zur Verfügung.