Amtliche Bekanntmachungen | 12.02.2026
Erforderliche Erlaubnis für vorläufige Gaststättenbetriebe (z.B. Vereinsfeste) und Gaststätten entfallen / Anzeigepflicht mit Fristen ist zu beachten
Seit Januar wurden Änderungen im Gaststättenrecht in Kraft gesetzt. Daraus resultiert, dass weder für den Betrieb einer Gaststätte im stehenden Gewerbe (auf Dauer ausgerichtet) noch für vorläufige Gaststättenbetriebe (z.B. Vereinsfeste) eine Erlaubnis notwendig ist. Alleine die Anzeige unter Fristwahrung reicht nun aus. Soweit dann innerhalb der Frist seitens der Gaststättenbehörde (Landratsamt) keine Auflagen erteilt oder der Betrieb untersagt wird, ist dieser zulässig. Dies soll dazu dienen, die Verwaltungsarbeiten zu vereinfachen.
Die Anzeigen richten Sie bitte per Mail an buergerbuero@karlsbad.de
Im Einzelnen gelten dazu folgende Regelungen:
a) Vorläufiger Gaststättenbetrieb (z.B. Vereinsfeste) - (bisher als Gestattung oder Ausschankgenehmigung bekannt)
Die Anmeldung des Betriebes muss 2 Wochen VOR der geplanten Eröffnung erfolgen. Mit der Anmeldung werden folgende Informationen benötigt:
· Ausrichter der Veranstaltung
· Verantwortlicher für die Veranstaltung
· Erreichbarkeit des Verantwortlichen – auch während der Veranstaltung
· Anlass der Veranstaltung (z.B. Vereinsfest)
· Betriebsart (z.B. Schank- und Speisewirtschaft)
· Einschränkungen / Besonderheiten
· Ort der Veranstaltung
· Tage und Zeiten der Veranstaltung
Wir bitten, diese Angaben bereits in der Mail zu machen. Zweckmäßigerweise verwenden Sie dazu einfach den eigens dafür erstellten Vordruck, den Sie von unserer Homepage unter dem Link
https://www.karlsbad.de/website/de/gemeinde-buerger/rathaus/buergerservice/formulare
herunterladen und dann am PC ausfüllen können; oder Sie geben einfach auf der Startseite der Homepage im Suchfeld den Begriff „Vordrucke“ ein.
Ein weiterer Hinweis zur Anzeigepflicht:
Auch ein vorläufiger Gaststättenbetrieb, bei dem kein Alkohol ausgeschenkt wird (also bisher keine Gestattung notwendig war) muss nun angezeigt werden.
Wir leiten dann diese Anzeige an das Landratsamt als zuständige Gaststättenbehörde weiter. Soweit seitens der Gemeinde oder der Gaststättenbehörde Auflagen für notwendig erachtet werden, werden diese von der Gaststättenbehörde verfügt. Die Gaststättenbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Betrieb zu untersagen. Soweit allerdings in der genannten Zeit keine Auflagen erteilt werden, oder eine Untersagung erfolgt, kann der Betrieb beginnen, ohne dass es – wie bisher – einer Erlaubnis bedarf.
b) Gaststätte (auf Dauer ausgerichteter Betrieb) - (bisher Gaststättenerlaubnis)
Die Anmeldung des Betriebes muss 6 Wochen VOR der geplanten Eröffnung erfolgen. Hier hat zuerst eine Gewerbeanmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung bei der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Dies können Sie bei uns im Bürgerbüro oder in den Ortsverwaltungen erledigen. Ergänzend zu den in der Gewerbeanmeldung notwendigen Angaben zum Betrieb werden folgende weitere Informationen benötigt:
· Erreichbarkeit des Betriebsinhabers (Telefon und Mail)
· Angaben, ob in den letzten 3 Jahren eine Gaststätte betrieben wurde
· Betriebsart der Gaststätte, Einschränkungen, Besonderheiten
· Angabe zu Geldspielgeräten
· Angaben zum Eigentümer der Räumlichkeiten
· Angabe zu den Betriebsräumen / Nebenräumen / Außenbewirtung
· Unterrichtungsnachweis IHK ist vorzulegen
Hierzu empfehlen wir Ihnen, persönlich bei uns vorbeizukommen, um die notwendigen Angaben zu machen. Bitte vereinbaren Sie dazu über unsere Homepage online einen Termin im Bürgerbüro. Wir leiten dann diese Anzeige an das Landratsamt als zuständige Gaststättenbehörde weiter. Soweit seitens der Gemeinde oder der Gaststättenbehörde Auflagen für notwendig erachtet werden, werden diese von der Gaststättenbehörde verfügt. Die Gaststättenbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Betrieb zu untersagen. Soweit allerdings in der genannten Zeit keine Auflagen erteilt werden, oder eine Untersagung erfolgt, kann der Betrieb beginnen, ohne dass es – wie bisher – einer Erlaubnis bedarf.
Bei Rückfragen dürfen Sie sich gerne an die Kolleginnen und Kollegen in den Ortsverwaltungen oder im Bürgerbüro wenden.