Amtliche Bekanntmachungen

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Amtliche Bekanntmachungen | 04.05.2026

Neuregelung des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg (LNRSchG)

Ab 1. Juni 2026 treten neue Regelungen im Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg in Kraft, welche das bisherige Landesnichtraucherschutzgesetz aus dem Jahr 2007 modernisieren und vollzugstauglicher machen soll.

Insbesondere verschärfen sich die Anforderungen an den Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Bereichen mit dem Ziel insbesondere Kinder, Jugendliche, ältere und chronisch erkrankte Menschen deutlich besser vor den Gesundheitsrisiken des Passivrauchens zu schützen. Zudem sind künftig E-Zigaretten und E-Shishas (sog. Vapes / Dampfprodukte), Tabakerhitzer, Wasserpfeifen sowie ähnliche Produkte mit im Gesetz aufgenommen.

Im Fokus der Neuregelung stehen vor allem Orte an denen sich viele Menschen sowie Kinder und Jugendliche aufhalten, diese sind:

Kinderspielplätze, Schulhöfe sowie weitere Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche.

Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist das Rauchen auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen, Schulhöfen und weiteren Einrichtungen und Bereichen für Kinder und Jugendliche verboten.

Bahnhöfe und Bushaltestellen sowie vergleichbare Wartebereiche des öffentlichen Personennahverkehrs.

Das Verbot gilt künftig sowohl in überdachten Wartezonen als auch im unmittelbaren Umfeld der Haltestellen. Das Rauchverbot an den Bahnhöfen umfasst die Bahnsteige, Unterführungen, Zugänge und weitere publikumsintensive Bereiche. Es können klar gekennzeichnete Raucherbereiche ausgewiesen werden jedoch nur dort wo keine unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten ist.

Freibäder, Freizeitparks und Zoos.

Das Rauchen in Freibädern, Freizeitparks und Zoos ist künftig grundsätzlich verboten auch hier gelten die oben genannten Ausnahmeregelungen vergleichbar mit Bahnhöfen und Bushaltestellen. Für das Freibad Karlsbad wird kein Raucherbereich ausgewiesen.

Alle öffentlichen Gebäude und Einrichtungen.

Durch das neue Landesnichtraucherschutzgesetz werden die bereits geltenden Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen weiter ergänzt. Öffentliche Gebäude und Einrichtungen sind bspw. Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindertagesstätten und weitere Bildungseinrichtungen, Pflege- und andere Gesundheitseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen, Sport- und Mehrzweckhallen.

Regelungen für Gaststättenbetriebe, Diskotheken sowie Shisha-Bars

Die Regelungen für Gaststättenbetriebe sind im neuen Landesnichtraucherschutzgesetz klar definiert.

Das Rauchen ist in Gaststätten künftig in vollständig abgetrennten und klar gekennzeichneten Nebenräumen erlaubt, sofern der Nichtraucherschutz nicht beeinträchtigt wird. Der Zutritt zu den ausgewiesenen Räumen darf nur für volljährige Gäste möglich sein.

Kleine Gaststätten mit einer Gastfläche unter 75m² (welche keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten) ohne Nebenräumen dürfen das Rauchen im Gastraum erlauben, sofern die Gaststätte an jedem Eingang deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist und der Zutritt nur für volljährige Gäste möglich ist.

Die oben genannten Regelungen gelten gleichlautend auch für Shisha-Bars.

Diskotheken können, wie bereits oben genannt, separate Raucherräume einrichten. Diese müssen deutlich gekennzeichnet sein und dürfen keine Tanzfläche enthalten. Der Zutritt zur Diskothek darf nur volljährigen Gästen möglich sein.

Rauchverbote gelten nicht für Bier- Wein- und Festzelte, Außengastronomie sowie für gastronomische Reisegewerbe.

Verstöße gegen die Vorschriften können mit Bußgeldern geahndet werden, mit den Neuregelungen werden diese zudem deutlich angehoben.

Das vollständige Gesetz finden Sie online auf der Webseite „Landesrecht BW“ unter folgendem Link: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NRauchSchGBW2026rahmen.