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BDH Bundesverband Rehabilitation e. V. Kreisverband Karlsbad | 13.06.2026

BDH – Rehabilitation. Selbsthilfe. Leben

Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Wie beantworten die wichtigsten Fragen.

Er soll typische behinderungsbedingte Mehrkosten ausgleichen und pauschal abgelten – ohne, dass jede einzelne Ausgabe mit Belegen nachgewiesen werden muss. Gesetzlich geregelt ist er in § 33b Einkommensteuergesetz. Anspruch besteht bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20.

Was wird durch den Pauschbetrag abgegolten?

Der Pauschbetrag betrifft vor allem regelmäßige und typische Aufwendungen, die im Alltag durch die Behinderung entstehen. Dazu zählen insbesondere Kosten für Hilfe bei gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflegeaufwendungen und ein erhöhter Wäschebedarf. Wer den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, kann Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich noch einmal als außergewöhnliche Belastungen oder als Pflegeleistungen im Haushalt geltend machen. Auch Eltern von Kindern mit Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag für sich nutzen.

Wichtig: Andere Kosten können unter Umständen zusätzlich berücksichtigt werden, zum Beispiel Krankheitskosten, Heilbehandlungen oder Kurkosten. Diese fallen dann aber in der Regel unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, bei denen das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung abzieht.

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Aktuell gelten folgende Jahresbeträge:

Grad der Behinderung
Pauschbetrag pro Jahr
mindestens 20 384 €
mindestens 30 620 €
mindestens 40 860 €
mindestens 50 1.140 €
mindestens 60 1.440 €
mindestens 70 1.780 €
mindestens 80 2.120 €
mindestens 90 2.460 €
100 2.840 €
Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten unabhängig von ihrem Grad der Behinderung einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € jährlich. Das gilt bei den Merkzeichen „Bl“, „TBl“ oder „H“. Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können diesen erhöhten Pauschbetrag erhalten.

Wie beantrage ich den Behindertenpauschbetrag?

Seit dem Jahr 2026 kann der Behinderten-Pauschbetrag nur noch digital neu beantragt oder geändert werden. Hierfür wird die persönliche Steueridentifikationsnummer benötigt. Die für die Feststellung der Behinderung zuständige Behörde übermittelt die entsprechenden Daten anschließend an die zuständige Finanzbehörde.


Behinderten-Pauschbetrag beantragen

Ein bereits festgestellter Behinderten-Pauschbetrag bleibt weiterhin gültig. Ein Handlungsbedarf entsteht erst bei einer Neubeantragung oder wenn sich maßgebliche Merkmale, wie zum Beispiel der Grad der Behinderung, geändert haben.

Der Behinderten-Pauschbetrag kann bei der Einkommenssteuererklärung eingetragen werden. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, ist also kein Betrag, der eins zu eins ausgezahlt wird. Wie stark sich der Pauschbetrag steuerlich auswirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Statt den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, können Sie auch Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung im Einzelnen geltend machen. Das lohnt sich in der Regel nur, wenn diese höher sind, als der Pauschbetrag.

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag gibt es noch die Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und den Pflegepauschbetrag. Für alle drei Pauschbeträge müssen Sie in Ihrer Einkommen-Steuer-Erklärung die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen. Den Behindertenpauschbetrag tragen Sie ab Zeile 4, den Pflegepauschbetrag ab Zeile 11 und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ab Zeile 17 ein.

Um Ihre Behinderung nachzuweisen, fügen Sie der Steuererklärung die Kopie einer der folgenden Unterlagen bei:

Schwerbehindertenausweis, oder
Bescheinigung des Versorgungsamtes, oder
Bescheinigung von der Pflegekasse, oder
Rentenbescheid.
Bei einem Grad der Behinderung unter 50 schicken Sie die Bescheinigung des Versorgungsamtes oder der Pflegekasse über Ihre Behinderung an das Finanzamt.

Pflegepauschbetrag und behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Den Pflege-Pauschbetrag können pflegende Angehörige aufgrund der außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege einer Person erwachsen, geltend machen:

bei Pflegegrad 2 600 Euro
bei Pflegegrad 3 1.100 Euro
bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro

Die behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale beträgt

für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder von 70 und einer Gehbehinderung (Merkzeichen G) 900 Euro

für blinde, taubblinde, hilflose oder außergewöhnlich gehbehinderte Personen sowie für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 4.500 Euro

Pauschbeträge sind Jahresbeträge

Das bedeutet: Sie bekommen die Pauschbeträge immer in voller Höhe. Auch dann, wenn die Behinderung oder Pflegedürftigkeit erst im Laufe des Jahres eingetreten ist. Ändert sich im Laufe des Jahres Ihr Grad der Behinderung, bekommen Sie den Pauschbetrag für den höheren GdB. Ebenso ist es, wenn Sie erst im Laufe des Jahres mit der Pflege einer pflegebedürftigen Person begonnen haben. Wird eine Behinderung rückwirkend festgestellt, dann können Sie den Pauschbetrag auch rückwirkend bekommen.

Hinterlassen Sie uns einfach eine per Telefon oder per Mail eine Nachricht, wir melden uns bei Ihnen.

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