Karlsbader Mitteilungsblatt

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Informationen zur Neuwahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 17.05.2015

05.05.2015 – 17.05.2015

Bewerber/in zur Neuwahl am 17.05.2015

Das Kommunalwahlgesetz und auch die Kommunalwahlordnung schreiben verbindlich vor, dass die Einreichung und die Rücknahme einer Bewerbung zur Bürgermeisterwahl nur schriftlich innerhalb der vom Gemeinderat festgelegten Frist, die für das Einreichen neuer Bewerbungen nach der ersten Wahl gilt, möglich ist. Diese Frist endete vergangenen Mittwoch, 29.04.2015 um 18.00 Uhr.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind Bewerbungen weder neu eingegangen noch rechtswirksam zurückgenommen worden. Deshalb waren die für die Wahl vom 26. April 2015 zugelassenen Bewerber/innen auch für die Neuwahl am 17. Mai 2015 zuzulassen. Diese wurden in der öffentlichen Bekanntmachung so bekannt gemacht.

 

Wie kann ich an der Neuwahl teilnehmen?

Wahl im Wahllokal

Die Wählerinnen und Wähler, welche keinen Wahlschein beantragt haben, gehen am Tag der Neuwahl in dasselbe Wahllokal wie beim Wahlgang am 26.04.2015. Die Wahlbenachrichtigung, welche bei der ersten Wahl zurückgegeben wurde, soll dabei wieder vorgelegt werden. Die Wahlzeit dauert ebenfalls von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

Inhaber von Wahlscheinen bei der ersten Wahl

Für die Wähler, welche bereits für die erste Wahl einen Wahlschein beantragt haben und dabei auch angegeben haben, dass sie einen solchen für die Neuwahl benötigen, wird der Wahlschein automatisch ausgestellt und zugeschickt. Das Versenden dieser Briefwahlunterlagen ist Anfang dieser Woche erfolgt.

 

Wahlscheine

Wahlscheine zur Neuwahl können seit vergangenem Mittwoch beantragt werden. Dies kann mit der vorliegenden Wahlbenachrichtigung schriftlich oder über das Internet (Homepage der Gemeinde) erfolgen. Es gelten hierfür die Hinweise, die zur ersten Wahl bereits gegeben wurden.

 

Zur Neuwahl erstmals wahlberechtigt

Alle Personen, die zur Neuwahl erstmals wahlberechtigt sind (z.B. wegen Vollendung des 16. Lebensjahres, wegen Zuzug oder Wohnsitzänderung in der Dreimonatsfrist) erhielten von der Gemeinde ein Anschreiben mit entsprechenden Hinweisen und können einen Wahlschein beantragen, um an der Neuwahl teilzunehmen. Diese Personen werden aber nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.