ARCHIV: VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

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Vdk OV Langensteinbach

04.11.2018 – 28.02.2019

Erwerbsminderungsrente und Ehrenamt:

Was muss man beachten?

Wer wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Wer dann gleichzeitig ein Ehrenamt ausübt, sollte zwei Dinge beachten: Wie viel Zeit nimmt das Ehrenamt in Anspruch? Und: Gibt es eine Form von Vergütung, etwa eine Aufwandsentschädigung?

Wie viele Stunden darf ich ehrenamtlich tätig sein, ohne meine Erwerbsminderungsrente zu gefährden?

Auch wenn es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, müssen Sie die gesetzlichen Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente einhalten. Hier gilt:

§  Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten.

§  Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, kann mehr als drei Stunden pro Tag, aber weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten.


Sind Sie mehr Stunden am Tag tätig (auch ehrenamtlich), ist Ihre Erwerbsminderungsrente in Gefahr. Achten Sie also genau auf die Stundenzahl, die Sie maximal pro Tag tätig sein dürfen.

Muss ich mein Ehrenamt der Rentenversicherung melden?

Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält keinen Lohn. Es kann aber andere Arten der Vergütung für das Amt geben, zum Beispiel in Form einer Aufwandsentschädigung. Sollten Sie für Ihr Ehrenamt eine solche Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie Ihr Ehrenamt auf jeden Fall der Rentenversicherung melden. So vermeiden Sie, dass Sie, ohne es zu wissen, eine Hinzuverdienstgrenze überschreiten und Ihre Erwerbsminderungsrente dann gekürzt wird.

Ist Ihr Ehrenamt unvergütet, müssen Sie die Tätigkeit nicht zwingend melden – in jedem Fall müssen Sie aber darauf achten, die erlaubten Stunden pro Tag nicht zu überschreiten.

Erwerbsminderungsrente und Aufwandsentschädigung im Ehrenamt

Bei der Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen:

§  Für die teilweise Erwerbsminderungsrente wird die Hinzuverdienstgrenze immer individuell berechnet. Sie liegt im Jahr 2018 bei mindestens 14.798,70 Euro jährlich. Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze berechnen.

§  Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt eine feststehende Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.


Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Erwerbsminderungsrente gekürzt werden.

Hinzuverdienstgrenzen können auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit von Bedeutung sein. Wenn Sie für ein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie sich den steuerpflichtigen Teil davon anrechnen lassen, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Die Rentenversicherung prüft individuell, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Das setzt voraus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Vergütung dem Rentenversicherungsträger gemeldet wird.

Was gilt, wenn man zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente Grundsicherung erhält?

Wer zusätzlich zu seiner Erwerbsminderungsrente die sogenannte "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erhält, hat einen Freibetrag von 200 Euro im Monat für Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Das bedeutet, dass 200 Euro im Monat anrechnungsfrei sind, wenn Sie eine Aufwandsentschädigung für Ihr Ehrenamt erhalten - erst was darüber hinaus geht, wird auf die Grundsicherung angerechnet. Die gesetzliche Grundlage findet sich hier: § 82 SGB XII, Absatz 2.

Sprechstunde im Rathaus Langensteinbach am 08.11.2018 um 17:00  - 18:00 Uhr Zimmer Nr.11 im Neuen Rathaus

Sozialverband VdK - Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach 
Andreas Schütte
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