ARCHIV: VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

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VdK OV Langensteinbach

02.06.2019 – 30.06.2019

Jobcenter muss für Schulbücher zahlen

Jobcenter dürfen Kinder aus Hartz-IV-Familien bei der Übernahme von Schulbuchkosten nicht im Regen stehenlassen. Die Kosten für Schulbücher sind von der Behörde als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler diese wegen einer fehlenden Lernmittelfreiheit im jeweiligen Bundesland selbst kaufen müssen.

Dieses wichtige Urteil fällte das Bundessozialgericht (BSG) am 8. Mai 2019 (Az.: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Zum Hintergrund: Da Schulangelegenheiten Ländersache ist, regeln die jeweiligen Bundesländer die Kostenübernahme für Schulbücher unterschiedlich. So besteht etwa in Baden-Württemberg oder Hessen Lernmittelfreiheit. In anderen Bundesländern wie Berlin oder Nordrhein-Westfalen wird von Eltern – gegenenfalls abhängig vom Einkommen – ein Eigenanteil verlangt. Mitunter werden auch Sozialhilfe- und Hartz-IV-Bezieher von entsprechenden Gebühren befreit.

In den jetzt vom BSG entschiedenen Fällen ging es um eine Schülerin eines Technischen Gymnasiums im Landkreis Celle sowie um eine Gymnasiastin aus Hildesheim, die beide im Hartz-IV-Bezug standen. Da Niedersachsen die Lernmittelfreiheit für Oberstufenschüler abgeschafft hatte, sollten die Schülerinnen ihre Schulbücher aus eigener Tasche bezahlen.

Streit mit Jobcenter: Wer zahlt die Schulbücher?

Von ihren Jobcentern verlangten sie die Kostenübernahme. Im Streit standen 135 Euro beziehungsweise gut 200 Euro für Schulbücher.

Die Jobcenter lehnten dies jedoch ab. Schulbücher seien doch im Regelbedarf enthalten, entsprechende Kosten könnten die Schülerinnen daher ansparen. Außerdem gebe es noch das Schulbedarfs- und Teilhabepaket von jährlich insgesamt 100 Euro pro Jahr

Die Schülerinnen hielten dies für nicht möglich, zumal im Regelbedarf monatlich nur gut drei Euro für Schulbücher und Broschüren vorgesehen seien.

Das BSG stimmte ihnen zu. Wegen der fehlenden Lernmittelfreiheit in Niedersachsen sei Schülern im Hartz-IV-Bezug die Kostenübernahme der Schulbücher nicht zuzumuten. Zwar sei der Bedarf für Schulbücher im Regelbedarf bereits enthalten. Der berechnete Betrag gehe aber auf eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück. „Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt“, urteilten die Kasseler Richter.

Wegen der mangelnden Lernmittelfreiheit in Niedersachsen müssten die Hartz-IV-Vorschriften daher „verfassungskonform“ dahin ausgelegt werden, dass wegen der Schulbücher ein „Härtefall-Mehrbedarf“ besteht. Bei fehlender Lernmittelfreiheit könnten Schüler wegen der dann bestehenden Unterdeckung ihres Bedarfs die Kostenerstattung für Schulbücher vom Jobcenter verlangen.

Streit nicht auf dem Rücken der Schüler austragen

Dem stehe auch nicht die Kultushoheit der Länder für die Finanzierung der Schulbildung entgegen. Zwar seien die Bundesländer für die Finanzierung der Schulbildung zuständig und der Bund komme für die Hartz-IV-Regelleistungen auf. Ein sich daraus ergebender Streit um die Kostenübernahme für Schulbücher dürfe aber „nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden“, urteilte das BSG.

Danach können Schüler aber nicht unbedingt neue und eigene Schulbücher verlangen. Den ersten Fall verwies das BSG wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurück. Diese soll prüfen, ob die Schulbuchkosten etwa durch eine Ausleihe oder durch gebrauchte Bücher gesenkt werden könnten. Im zweiten Fall hatte das Jobcenter dies gar nicht verlangt; das BSG sprach der Gymnasiastin daher die begehrte Kostenerstattung von rund 200 Euro zu.

Nächste Sprechstunde im Neuen Rathaus Langensteinbach am 13.06.2019 in der Zeit von 17:00 - 18:00 Uhr 

Sozialverband VdK - Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach 
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