Karlsbader Mitteilungsblatt

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ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet "Speicherstraße I" in Karlsbad-Langensteinbach

02.10.2019 – 16.10.2019

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 25.09.2019 aufgrund der §§ 14 ff. BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i. V. m. § 4  GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186), die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Speicherstraße I“ beschlossen.

§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der vom Gemeinderat am 04.10.2017 beschlossenen und am 12.10.2017 in Kraft getretenen Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens „Speicherstraße I“ in Karlsbad-Langensteinbach wird um ein Jahr verlängert.
§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 3 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 Baugesetzbuch maßgebend.

Hinweise:
1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
2. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
3. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO für Baden-Württemberg in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Reutlingen, Amt für Stadtentwicklung und Vermessung, Marktplatz 22, 72764 Reutlingen, geltend zu machen.
4. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen der Auswirkung dieser Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 

Karlsbad, 02.10.2019

Timm

Bürgermeister