ARCHIV: VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

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VdK OV Langensteinbach

03.11.2019 – 31.03.2020

Verfassungsbeschwerde:

Offene Fragen bei abschlagsfreier Rente ab 63

Wer mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen will, darf kurz vor dem Rentenbeginn nicht arbeitslos werden. Denn zwei Jahre Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn gelten nicht als Versicherungszeiten. Betroffene kommen so entweder nicht auf die nötige Versicherungszeit, um mit 63 in Rente gehen zu können, oder sie müssen mit Abschlägen rechnen. Gegen diese Regel haben der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) haben beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerden gegen eine Regel bei der abschlagsfreien Rente ab 63 eingelegt. Die beiden Verbände bezweifeln, dass es bei der Rente mit 63 verfassungsrechtlich zulässig ist, Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn nicht als Versicherungszeiten zu werten (Aktenzeichen: 1 BvR 323/18 und Aktenzeichen: 1 BvR 324/18).

Was ist die abschlagsfreie Rente mit 63?

Seit dem 1. Juli 2014 können Arbeitnehmer die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Mit Ansteigen der allgemeinen Regelaltersgrenze steigt auch die Altersgrenze von 63 Jahren allmählich an, sie liegt aktuell bei 63 Jahren und sechs Monaten.

Wer abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen will, muss neben den Pflichtbeitragszeiten und anderen Kriterien die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden mitgerechnet, aber nicht in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn. Es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz des Arbeitgebers oder dieser hat sein Geschäft aufgegeben.

Sozialverbände: Verfassungsbeschwerde gegen Rente mit 63

Konkreter Anlass für die Verfassungsbeschwerden des Sozialverbands VdK und des Sozialverbands Deutschland SoVD sind zwei Urteile des Bundessozialgerichts in Kassel. Mit diesen hat das oberste Sozialgericht bestätigt, dass es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn für den Rentenanspruch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise nur bei Insolvenz des Unternehmens oder bei einer Geschäftsaufgabe berücksichtigt werden. Sonstige unverschuldete Zeiten der Arbeitslosigkeit werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. (Aktenzeichen: B 5 R 8/16 R und Aktenzeichen: B 5 R 16/16 R).

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