ARCHIV: VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

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VdK OV Langensteinbach

09.02.2020 – 31.03.2020

Wichtige Änderungen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Wohn-Einrichtungen ab 1. Januar 2020

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind zum 1. Januar 2020 neue Regelungen in Kraft getreten. Besonders wichtig ist die grundlegend neue Organisation der Finanzierung für Sie, wenn Sie in einer Wohn-Einrichtung für Menschen mit Behinderungen leben.

Bisher erhielten Sie einen Barbetrag für Bekleidung und zur freien Verfügung. Alle in der Wohn-Einrichtung anfallenden Kosten wurden vom Träger der Eingliederungshilfe hingegen direkt an die Wohn-Einrichtung gezahlt.

Was müssen Sie beachten?

Im Jahr 2019 haben Sie ein oder mehrere Schreiben erhalten. Darin sollte stehen,
wer ab 1. Januar 2020 für Sie der neue zuständige Träger der Eingliederungshilfe
ist. Außerdem sollte in den Schreiben stehen, welche Ämter für Leistungen zum
Lebensunterhalt für Sie zuständig sind (den existenzsichernden Leistungen).

Barbetrag entfällt, dafür erhalten Sie Regel- und Mehrbedarfe

Ab 1. Januar 2020 gibt es keinen Barbetrag mehr. Sie erhalten dafür die Leistungen
zum Lebensunterhalt. Das ist meist Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Diese enthält einen Regelbedarf und einen Mehrbedarf wegen Behinderung.
Außerdem können Sie weitere Mehrbedarfe geltend machen, z. B., wenn Sie in einer
Gemeinschaftseinrichtung Mittag essen oder, wenn Sie schwerbehindert sind
mit Merkzeichen G oder aG (Gehbehinderung). Auch einige einmalige Leistungen
können beantragt werden.

Falls Sie noch keine Beratung hatten, lassen Sie sich im Grundsicherungsamt
beraten, was für Sie in Betracht kommt.

Von dem erhaltenen Geld müssen Sie an die Wohn-Einrichtung den im Wohn- und
Betreuungsvertrag vereinbarten Betrag überweisen. Danach muss Ihnen genug Geld
für Bekleidung und zur freien Verfügung verbleiben. Sprechen Sie im Zweifel mit dem
Träger der Eingliederungshilfe, dass Sie einen ausreichenden Betrag haben. Wenn
in Zukunft ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wird, muss auch dort mit Ihnen
gemeinsam besprochen werden, dass Ihnen ausreichend Geld zur eigenen
Verfügung bleibt.

Müssen Leistungen der Eingliederungshilfe neu beantragt werden?

Wer bisher keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhielt, muss diese beantragen.
Wer in einer Wohn-Einrichtung für Menschen mit Behinderungen lebt, erhält bereits
Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese werden weiter gewährt, solange sie
bewilligt sind. Wenn bereits ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wurde, muss
auch danach kein neuer Antrag gestellt werden. Bei einem Gesamtplanverfahren
wurden Sie vor der Bewilligung der Eingliederungshilfe eingebunden und konnten
Ihre Wünsche und Vorstellungen gegenüber dem Eingliederungshilfe-Träger
einbringen. Gesamtplanverfahren sollten ab dem Jahr 2018 durchgeführt worden
sein. Wenn bei Ihnen noch kein Gesamtplanverfahren durchgeführt wurde, sollten
Sie die Eingliederungshilfe nach Ablauf der Bewilligung neu beantragen.

Warum gibt es diese Veränderungen?

Menschen mit Behinderungen sollen gleich behandelt werden mit anderen Menschen
und unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohn-Einrichtung
(jetzt auch: besondere Wohnform genannt) leben. Damit soll es in Zukunft möglich sein,
dass Sie selbst mehr entscheiden und wählen können.
Dafür wird sich in den Einrichtungen und bei anderen Diensten in Zukunft einiges
ändern. Auch die Bedarfsfeststellung als Grundlage für die Bewilligung von
Leistungen der Eingliederungshilfe wird überarbeitet. Das Recht der
Eingliederungshilfe ist ab 1. Januar 2020 als eigenes Leistungsrecht im Neunten
Buch des Sozialgesetzbuches umfangreicher als bisher geregelt.

Sozialverband VdK - Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach
Andreas Schütte
Belchenstraße 39
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